Vormundschaftswesen.  117

Was  die  Hauptzüge  der  diesen  Organen  angewiesenen
  Zuständigkeit  betrifft,  so  hat  das  Vormundschaftsgericht
  die  Aufsicht  über  die  Vormundschaften
  im  Allgemeinen,  insbesondere  aber  gehört
zu  dessen  Zuständigkeit  die  Wahl  und  Verpflichtung
der  Mitglieder  des  Familienrathes,  die  Verpflichtung
des  Vormunds,  der  Vormundschaftsrichter  hat  den
Vorsitz  bei  den  Sitzungen  des  Familienrathes,  er  hat
den  Vormund  in  Ausführung  der  Beschlüsse  des  Familienrathes
  zu  unterstützen.  Der  Familienrath  tritt  an
die  Stelle  der  Obervormundschaft,  er  wird  aus  zwei  bis
vier  Mitgliedern  gebildet,  wozu  die  männlichen  Verwandten
  und  Verschwägerten  des  Bevormundeten  berufen
  sind.  Der  Familienrath  hält  Sitzungen  und  faßt  Beschlüsse
  unter  dem  Vorsitze  und  der  Leitung  des  VormundschaftsCrichter5,
  ertheilt  in  allen  wichtigen  Dingen
  seine  Zustimmung  und  nimmt  die  Rechenschaftsablage
  des  Vormundes  entgegen.  Der  Vormund  endlich
  hat  die  Aufgabe,  die  Beschlüsse  des  Familienrathes
  ausßzuführen,  worin  er  vom  Vormundschaftsgerichte
  unterstützt  wird;  in  allen  wichtigeren  Angelegenheiten
  hat  er  die  Zustimmung  des  Familienrathes
anzugehen  und  an  diesen  auch  seine  Rechenschaftsablage
  zu  richten.  Es  dürfte  sich  nun  hauptsächlich
darum  fragen,  ob  die  Einführung  des  Familienrathes
und  dessen  Bekleidung  mit  den  wesentlichsten  Attributen
  des  obervormundschaftlichen  Amtes  zweckmäßig
und  annehmbar  sei.

§.  3.  Der  Familienrath  ist  französischen  Ursprunges.
  Allein  es  würde  ein  befangenes  Vorurtheil
  verrathen,  wenn  man  hieraus  einen  ernstlichen
Einwand  gegen  die  Uebertragung  dieser  Justitution
ableiten  wollte,  vorausgesetzt,  daß  sie  überhaupt  eine
tüchtige  sei.  Als  eine  solche  hat  sie  sich  aber  schon
bewährt  und  namentlich  gilt  dies  von  den  ansehnlichen
  auf  dem  linken  Rheinufer  gelegenen  deutschen