118  Vormundschaftswesen.

Landestheilen.  Ueberdies  besitzen  wir  ja  auch  anderweitige
  Rechtseinrichtungen,  die  auf  demselben
Wege  zu  uns  kamen,  insbesondere  das  Schwurgericht,
  die  Staatsanwaltschaft,  die  Oeffentlichkeit  und
Mündlichkeit  im  Strafverfahren  und  bürgerlichen
Prozeß,  das  Notariat,  und  muß  man  voraussetzen,
daß  die  gesetzgebenden  Faktoren  hierin  überall  Verbesserungen
  gefunden  haben,  indem  sonst  die  Verpflanzung
  dieser  Elemente  nicht  hätte  erfolgen
können,

In  der  Einführung  des  Familienrathes  liegt
eine  weitere  Ausgestaltung  des  der  neueren  Gesetzgebung
  innewohnenden  Strebens  der  Heranziehung
des  Lalenelementes  zu  justiziellen  Funktionen,  wie  solches
  durch  die  Theilnahme  der  Geschworenen  an  der
Strafrechtspflege,  durch  die  Besetzung  der  Handelsgerichte
  mit  technischen  Assessoren  bereits  zur  Verwirklichung
  gebracht  ist  und  künftig  auch  in  den
Schöffengerichten  zum  Ausdrucke  kommen  soll.  Man
hat  bereits  das  Bedenken  vernommen,  daß  durch
die  Einführung  des  Familienrathes  der  Bevölkerung
eine  neue  Last  aufgelegt  werde,  daß  bei  dem  Landvolke
  die  Geschäftsgewandtheit  zu  wenig  entwickelt
sel,  dagegen  die  selbstsüchtige  Förderung  des  eigenen
Interesse  zu  sehr  hervortrete,  um  in  genügender
Zahl  geeignete  Persönlichkeiten  zur  Ueberwachung
der  Geschäftsführung  der  Vormünder  zu  finden.
Mögen  nun  auch  einzelne  Schichten  de5  Volks  diese
Besorgniß  rechtfertigen  und  den  in  sie  gesetzten  Erwartungen
  nicht  gewachsen  sein,  so  läßt  sich  doch
gewiß  nicht  sagen,  daß  die  Gesetzgebung  mit  sich  in
Widerspruch  gerathe,  wenn  sie  den  Händen  einer
Bevölkerung,  welche  zur  Ausübung  der  wichtigsten
staatsbürgerlichen  Rechte  bei  dem  Reichstag,  Landtag,
  Landrath,  im  Gemeinde-,  Stiftungs=  und  Armenwesen,
  in  den  Steuerausschüssen,  als  Geschworene,
  als  Beisitzer  der  Handelsgerichte,  für  reif  und