Vormundschaftswesen.  119

befählgt  erachtet  wird,  auch  die  dem  Familienrathe
zugedachten  Aufgaben  anvertrauen  zu  können  glaubt.
Ueberhaupt  liegt  es  in  der  Natur  der  Sache,  daß
ede  neue  öffentliche  Einrichtung  Anfangs  einen  etwas
schwierigen  Uebergangszustand  durchmachen  muß  und
sich  erst  durch  längere  Uebung  in  die  Gewohnheiten
des  Volkes  einlebt.

Glelchwie  der  Familienrath  nach  französischem
Rechte  in  beständigem  Zusammenhange  und  Wechselwirkung
  mit  dem  Gerichte  bleibt  (Code  civil  Art.
405  –515,  code  de  procêédure  civile  Art.  882
—897)  so  ist  auch  durch  den  Verband,  welcher
zwischen  dem  Vormundschaftsqgerichte  und  Familienrathe
  nach  näherem  Inhalte  des  Entwurfes  besteht,
dafür  gesorgt,  daß  das  Pflegschaftswesen  der  staatlichen
  Obsorge  in  jenem  Maße  nicht  entbehre,  wie
dies  in  der  Aufgabe  des  Staates  liegt  (Bluntschli,
allgemeines  Staatsrecht  Bd.  II  S.  255.)

Von  durchschlagender  Wahrheit  ist  ferner  der
schon  in  den  Motiven  zum  Entwurfe  entwickelte  innere
  Grund,  daß  durch  Einführung  des  Familienrathes
  die  Ausübung  der  obervormundschaftlichen  Befugnisse
  zunächst  solchen  Personen  anvertraut  wird,
für  welche  die  Vermuthung  spricht,  daß  sie  das  lebhafteste
  Interesse  an  dem  Wohle  des  Pflegbefohlenen
haben,  mit  den  einschlägigen  thatsächlichen  Verhältnissen
  aus  unmittelbarer  Anschauung  vertraut  sind,
und  daß  durch  die  Verbindung  des  Familienrathes
mit  dem  Richter  für  Letzteren  eine  Quelle  unmittelbarer
  Erkenntniß  sich  eröffnet,  welche  ihm  nach  dem
bisherigen  Verfahren  mangelte.  Wenn  überhaupt
eine  Entlastung  der  Pflegschaftsbehörden  erzielt  werden
  soll,  so  ist  es  selbstverständlich,  daß  statt  der
Obervormundschaftsbehörde,  wie  sich  solche  aus  der
Gesetzgebung  des  älteren  deutschen  Reiches,  namentlich
  der  Reichspolizeiordnung  v.  1548  Tit.  31  8.  1
—3  und  v.  1577  Tit.  32  8.  1—3,  sowie  den  die-