120  Vormundschaftswesen.

sen  Reichsgesetzen  nachgefolgten  Landesgesetzgebungen
entwickelt  hat,  ein  anderer  Träger  der  obervormundschaftlichen
  Funktionen  geschaffen  werden  muß  und
nach  dem  Bißherigen  gelangen  wir  zu  dem  Ergebnisse,
daß  die  Intention  des  Entwurfes,  den  Schwerpunkt
des  obervormundschaftlichen  Amtes  in  den  Familienrath
  zu  verlegen,  kein  gegründetes  Bedenken  erregt,
vielmehr  hierin  ein  lebenskräftiger  und  fruchtbarer
gesetzgeberischer  Gedanke  liegt,  dessen  Ausführung
dem  praktischen  Rechtsbedürfnisse  ein  volles  Genüge
zu  leisten  verspricht.

Die  Theilung  der  Arbeiten  zwischen  dem  Vormundschaftsgerichte,
  dem  Familienrathe  und  Vormunde
ist  in  einer  Weise  geregelt,  zugleich  aber  ein  solches
gegenseitiges  Ineinandergreifen  dieser  drei  Faktoren
vorgesehen,  daß  jedem  derselben  ein  selbständiger
Wirkungskreis  ausgezeigt  und  ihre  respektive  Thätigkeit
  zu  einer  die  Lösung  der  Aufgabe  des  Vormundschaftswesens
  sichernden  Gesammtwirkung  verbunden
  ist.

§.  4.  Eine  weitere  wesentliche  Abweichung
von  dem  bisherigen  Verfahren  liegt  darin,  daß  eine
Vormundschaft  über  großjährige  Personen  wegen
Geisteskrankheit  oder  Verschwendung  nur  mehr  eintreten
  kann,  wenn  das  Bezirksgericht  zufolge  einer
Entmündigungsklage  die  Entmündigung  ausgesprochen
  hat.  Die  desfallsigen  Bestimmungen  in  Art.
103—  116  des  Entwurfes  sind  aus  der  zu  erwartenden
  deutschen  Civilprozeßordnung  antizlpirt.  Zur
Rechtfertigung  hiefür  ist  auf  die  Motive  zur  deutschen
  Civilprozebordnung  S.  483  ff.  Bezug  genommen.
  In  der  That  ist  die  Frage,  ob  eine  Person
als  geisteskrank  oder  als  Verschwender  zu  erklären
sel,  wegen  der  sich  daran  knüpfenden  schwerwiegenden
  Rechtsfolgen  wichtig  genug,  um  dieselbe  nicht
der  immerhin  dem  arbitären  Ermessen  einen  größeren