Vormundschaftswesen.  121

Spielraum  gewährenden  freiwilligen  Rechtspflege
zu  Überlassen,  sondern  den  Ausspruch  der  Entmündigung
  auf  ein  in  den  schützenden  Formen  des  Civilprozesses
  verlaufendes  kontraditorisches  Verfahren
zu  bauen.

§5.  5.  In  naher  Verwandtschaft  und  Zusommenhang
  mit  dem  Vormundschaftswesen  stehl  endlich
die  Bestimmung  des  Art.  12  Abs.  1  des  Notariatsgesetzes,
  wonach  die  Beurkundung  von  Verträgen,  bei
welchen  minderjährige  oder  sonst  unter  Kuratel
stehende  Personen  betheiligt  sind,  zum  ausschließenden
  Wirkungskreise  der  Notare  gehört.

Diese  Bestimmung  war  bekanntlich  dem  Entwurfe
  des  Not.-Ges.  von  1851  noch  fremd,  sie  kam
erst  im  Entwurfe  von  4861  zum  Vorscheine  und  zwar
vesprünglich  (Vhdl.  d.  K.  d.  A.  v.  1861  Beil.  Bd.

V  S.  219,  231)  mit  dem  Abmaß,  daß  den  Gerichten
  vorbehalten  sein  sollte,  bei  den  in  das  Pflegschaftswesen
  einschlagenden  Verträgen  mit  dem  Notare
  zu  konkurriren.  Vermöge  der  formellen  Fassung
aber,  welche  die  betreffende  Bestimmung  bei  dem
Ourchgange  durch  die  Landt  (V.
d.  K.  d.  A.  v.  1861  Stenogr.  Ber.  Bd.  II  Seite
371,  —6  Bd.  VI  S.  169,  Verh.  d.  K.  d.  R.  v.
14861,  Prot.  Bd.  II  S.  414,  Beil.  Bd.  III  Seite
107)  erhielt,  ergab  sich  in  der  Praxis  eine  Auslegung
  und  Anwendung,  welche  die  ursprüngliche  legislative
  Absicht  überschritt.  Es  wollte  nämlich
durch  die  beregte  Bestimmung  nur  festgestellt  werden,
daß  die  Beurkundung  von  Verträgen  deshalb,  weil
dabei  Minderjährige  oder  sonst  unter  Kuratel  stehende
Personen  betheiligt  sind,  nicht  als  ein  zum  Ressort
des  Vormundschaftswesens  gehöriges  Geschäft  betrachtet
  werden  könne.  Allein,  wie  in  dem  Gutachten
de5  k.  Notars  Schäfer  über  die  in  der  freiwilligen
Rechtspflege  bestehenden  Mängel  2c.  (Ansbach  1869