122  Vormundschaftswesen.

S.  106  ff.)  näher  ausgeführt  ist,  entwickelte  sich
aus  der  unglücklichen  Fassung  des  Art.  12  Abs.  1
des  Not.-Ges.  die  Ansicht,  daß  alle  Verträge,  bei
denen  Minderjährige  oder  sonst  kuratelmäßige  Personen
  betheiligt  sind,  schon  aus  diesem  persönlichen
Grunde  —  also  nicht  nur  dann,  wenn  die  notarielle
Verlautbarung  ex  natura  negotii  nothwendig  ist
—  notariell  beurkundet  werden  müssen  und  diese  in
die  Praxis  übergegangene  Ansicht  trug  dazu  bei,
den  Geschäftsgang  im  Pflegschaftswesen  schwerfällig
zu  machen.  Denn  die  Betheiligten  wenden  sich,  um
sicher  zu  gehen,  ob  das  beabsichtigte  Rechtsgeschäft
auf  obervormundschaftliche  Genehmigung  hoffen  könne,
gewöhnlich  zunächst  an  die  Pflegschaftsbehörde,  dort
wird  das  Rechtsgeschäft  im  Wege  einer  Pflegschaftsverhandlung
  vorläufig  festgestellt,  dann  wandern  die
Betheillgten  mit  dem  betreffenden  Protokolle  zum
Notar,  welcher  die  Verhandlung  in  die  Form  einer
Notariatsurkunde  gießt,  worauf  die  ganze  Sache
wieder  an  das  Gericht  zur  Genehmigung  zurückläuft.
Speziell  macht  die  Anwendung  des  Art.  12  Abs.  1
bei  Regulirung  der  Alimentation  außerehelicher  Kinder
  Schwierigkeiten,  indem  natürliche  Väter  sich
wohl  zu  Vaterschaftsbekenntnissen  und  Nahrungsbeiträgen
  vor  der  Pflegschaftsbehörde  herbeilassen,  aber
aus  Furcht  vor  größeren  Kosten  sich  zu  einer  notariellen
  Beurkundung  nicht  verstehen.  Welche  Differenzen
  daraus  erwuchsen,  darüber  sei  in  Kürze  auf
die  J.M.  E.  v.  24.  Jan.  u.  20.  April  1864,  dann
vom  4.  August  1866  (J.M.  Bl.  1864  Seite  20,
121,  1866  S.  224)  verwiesen.  Es  dürfte  sich  daher
  empfehlen,  in  Erwägung  zu  ziehen,  ob  dem  fraglichen
  Art.  12  Abs.  1  nicht  eine  solche  Fassung  zu
geben  sei,  wodurch  ein  Mißverständniß  über  dessen
eigentlichen  Zweck  und  Tragweite  vermieden  wird.
Das  allgemeine  Recht  der  Notare  auf  Beurkundung
der  Verhandlungen,  worüber  entweder  nach  gesetz-