Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  123

licher  Vorschrift  oder  nach  dem  Willen  der  Betheiligten
  eine  öffentliche  Urkunde  zu  errlchten  ist,  wird
ja  durch  Art.  11  Abs.  2  Ziff.  1  d.  Not.-Ges.  ausreichend
  gewährleistet  und  erstreckt  sich  von  selbst  auf
Beurkundung  solcher  Verhandlungen,  wenn  dabei  auch
Minderjährige  oder  kuratelmäßige  Personen  bethelligt
  sind.  Durch  eine  entsprechende  Berichtigung
würde  am  Notariatsinstitute  ebensowenig  gerüttelt,
als  dies  durch  die  bisher  schon  erfolgten  Modifikationen
  im  Notariatswesen,  nämlich  durch  den  Landtagsabschied
  vom  27.  April  1869  8.  60  (Ges.-B.
1869  S.  840),  das  Ges.  v.  29.  April  1869  Art.
3  Ziff.  6  (Ges.-B.  1869  S.  1237),  daß  Ges.  v.
26.  Dezbr.  1871  Art.  164,  165  (Ges.-B.  1871
S.  169)  und  das  Ges.  v.  28.  April  1872  (Gesetz-B.
  1872  S.  341)  der  Fall  war,  während  es
Aufgabe  der  Gesetzgebung  ist,  den  Unzukömmlichkeiten,
  welche  sich  in  der  Anwendung  des  Not.-Ges.
herausstellen,  abzuhelfen.

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Civilrechtes
  und  Civilprozesses
21.  Febr.  —  5.  März

mit  einem  Nachtrage  vom  19.  Febr.
Bemerkung:  Die  Urtheile  vom  23.  Februar  H##r.
1434  und  vom  27.  Februar  HVNr.  1440
werden  nachgetragen.

I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  April  1869.

Art.  1.  Subrepartition  figirter  grundherrlicher
  Gefälle  einer  Gemeinde  als  Reallasten
  der  einzelnen  Grundstücke.  Die  grundherrlichen
  Gefälle  einer  Gemeinde  wurden  in  einem