124  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Falle  im  Ganzen  auf  1146  fl.  28½/  kr.  figirt  und
e5  handelte  sich  um  Subrepartition  dieses  is½—
auf  die  einzelnen  Grundstücke  als  Bodenzinslast  derselben.


Hiebei  wurde  von  einzelnen  Gemeindegliedern
eingewendet,  daß  nicht  alle  ihre  Obiekte,  welche  die
Gemeinde  als  gilt-,  zehent=  und  handlohnspflichtig
bezeichnet  habe,  gilt-,  zehent=  und  handlohnspflichtig
seien  beziehungsweise  jemals  waren,  daß  dieselben  somit
  auch  nicht  bodenzinspflichtig  seien.  Diese  Einwendung
  wurde  in  einem  kassator.  Urtheile  nicht  als  eine
Bestreitung  des  Rechtes  selbst,  sondern  nur  als  eine
gegen  die  Richtigkeit  der  Subrepartitionstabelle  erhobene
  erachtet,  weßhalb  dieselbe  auf  Grund  der
vorgängigen  Fixirungsverhandlung  zu  prüfen  und  zu
entscheiden  sei,  was  nach  Art.  19  mit  20  des  Ablös.-Ges.
  von  1848  nicht  als  Sache  der  Gerichte,
sondern  der  Verwaltungsbehörden  erscheine.  Urtheil
v.  21.  Febr.  HVMNr.  1623.

Art  29.  S.  unten  Art.  682.

Art.  115.  Es  wurde  in  einem  kassator.  Urtheile
  wiederholt  ausgesprochen,  daß  im  Parteiprozesse
nicht  liquidirte  Kosten  nicht  mehr  Gegenstand  einer
gesonderten  Nachlage  sein  können.  S.  diese  Bl.
Band  37  S.  286,  Band  38  S.  150,  160,  228.
Samml.  Bd.  1  S.  358.  Urtheil  v.  28.  Februar
HVNr.  1568.

Art.  209.  A.  hatte  sich  von  seinem  Wohrsitze
S.  auf  6  Monate  ins  Ausland  entfernt  und  wohnte
dort  in  B.  als  Taglöhner  beschäftigt.  Z„

Es  fragte  sich,  ob  bei  einer  während  dieser  Zeit
an  seinem  Wohnsitze  an  seine  Ehefrau  für  ihn
erfolgten  Zustellung  (welche  rechtzeitig  als  nichtig
nicht  angefochten  war)  eine  Zusatzfrist  mit  Rücksicht
auf  die  weitere  Entfernung  seines  wirklichen  Aufenthaltsortes
  (mit  Rücksicht  auf  die  V.  v.  10.  Juni
1870  S§.  12  Ziff.  2  a)  einzutreten  habe,  welche