Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  125

Frage  bejaht  wurde,  da  es  nicht  auf  den  Ort  der
Zustellung  ankomme  und  nach  Art.  209  der  Proz.-Ord.
  der  Ort  des  Aufenthaltes  nicht  in  einem  subsidiären
  Verhältnisse  zum  Wohnsitze  stehe  *).  Urth.
v.  23.  Febr.  HVNr.  1577.  »

Art.682mit187und788,dann29.Urtheile,
  wodurch  die  Klage  wegen  Unzuständigkeit  des
Gerichtes  abgewiesen  wird,  erscheinen  als  Endurtheile,
  da  durch  einen  solchen  Ausspruch  die  Sache
vor  dem  angegangenen  Gerichte  endgiltig  erledigt
wird  und  ergibt  sich  dieses  auch  aus  den  Ges.-Geb.=Aussch.-Verh.
  (—  K.  d.  A.  Bd.  2  Abth.  3  S.
65,  Bd.  3  Abtheil.  3  S.  9,  77  u.  86  —  K.  d.
RR.  Bd.  3  S.  6—7  Beil.  Bd.  1  S.  124),  es
hat  daher  gegen  einen  solchen  Ausspruch  auch  die
Nichtigkeitsschwerde  statt.

Für  Ansprüche  aus  dem  unehelichen  Beischlafe
als  Delikt  (vgl.  Pleunarbeschluß  v.  15.  Juni  1855)
kann  das  forum  delicti  (Art.  29  der  Proz.-Ord.)
angegangen  werden  und  steht  deßfalls  nicht  entgegen,
  daß  ein  die  Verpflichtungen  des  Beklagten  bezielendes
  Uebereinkommen  vor  einem  anderen  Gerichte
  (hier  durch  Anerkennung  der  Vaterschaft,  Verpflichtung
  zu  Alimenten  u.  s.  w.)  zu  Stande  gekommen
  ist,  weil  dieses  Uebereinkommen  nur  die
Verpflichtungen  aus  dem  Delikte  sichert,  nicht  aber
aufhob,  so  daß  hier  Landr.  Th.  IV  cap.  10  F.  22
und  nicht  cap.  15  §.  4  zur  Anwendung  zu  kommen
  hat.  Urth.  v.  28.  Febr.  HVNr.  1355.  "

II.  Eivilrechtliche  Entscheidungen.
Sachenrecht.  Servitutenrechte  ohne  herrschendes
  Grundstück.  Wenn  auch  das  Bestehen  einer
  Servitut  nach  römisch-rechtlichen  Grundsätzen  das
Bestehen  eines  praedium  dominans,  für  welches  die-*))

  Diese  Frage  ist  Gegenstand  näherer  Erörterung.