126  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

selbe  ausgeübt  wird,  voraussetzt,  so  gibt  es  doch  nach
deutsch-rechtlichen  Grundsätzen  Grundgerechtigkeiten,
bei  welchen  diese  Voraussetzung  nicht  eintritt,  wo
Servituten  überhaupt  nicht  mit  Beziehung  auf  ein
herrschendes  Grundstück,  sondern  zum  Vortheile  von
Korporationen  z.  B.  einer  Gemeinde  oder  einer  Gesellschaft,
  die  selbst  keinen  Grundbesitz  hat,  bestellt
wurden  (Seuffert's  Arch.  Bd.  8  Nr.  113,  Bd.
15  Nr.  205,  Bd.  16  Nr.  176,  Bd.  21  Nr.  95,
Bd.  22  Nr.  210.  Bluntschli,  deutsch.  Priv.-R.
§.  86  Ziff.  2;  Mittermaier,  deutsch.  Priv.-R.  §.
166  Ziff.  I;  Windscheid,  P.  8.  215  Not.  8).
Urth.  v.  21.  Febr.  HVNr.  1561.

(Es  handelte  sich  im  gegebenen  Falle  um  ein
Durchgangsrecht  der  Ortswohner  über  ein  Grundstück
  des  Klägers).

Obligationenrecht.  Art.  10  des  Gesetzes
über  Gewährschaft  bei  Viehveräußerungen.
Die  in  den  Urtheilen,  mitgetheilt  Bd.  37  S.  224,
Bd.  38  S.  217,  272,  354,  355,  (vgl.  Samml.
Band  1  S.  208,  Band  II  S.  27)  ausgesprochene
Rechtsansicht  wurde  durch  Plenarurheil  des  obersten
Gerichtshofes  aufrecht  erhalten  aus  wesentlich  nachstehenden
  Motiven:  4

Das  Gesetz  v.  26.  März  1859,  die  Gewährleistung
  von  Viehveräußerungen  betr.  sei  erlassen  worden,
  um  für  das  fragliche  Rechtsgebiet  einheitliche
und  erschöpfende  Bestimmungen  —  geben  (Verh.  d.
K.  d.  A.  v.  1859  Beil.  Bd.  1  S.  517  F.  4).
Dieser  Haupttendenz  des  Gesetzes  sei  es  entsprechend,
  wenn  dessen  Bestimmungen  auch  auf  solche
Fälle  angewendet  werden,  in  denen  es  sich  nicht  um
die  Haftung  für  absolute  Fehler  oder  Krankheiten
der  veräußerten  Thiere,  sondern  um  die  Gewähr
für  versprochene  Eigenschaften  oder  Vorzüge  derselben
  handle.  Es  liege  im  Interesse  der  Landwirthschaft
  und  des  Handels,  daß  in  Fällen  dieser  Art