128  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

aufgefaßt  werden  könne  und  rechtlich  betrachtet  jedenfalls
  auf  gleicher  Stufe  mit  einem  eigentlichen
absoluten  Fehler  zu  stellen  sei,  indem  er  von  ganz
gleichem  Einflusse  sein  könne  wie  dieser,  was  bereits
im  gem.  Rechte  als  anertaunt'  erssheine  (I.  1  S.  1
l.  17  S.  20  1.  18  pr.  D.  (21

Der  Ausdruck  „Fehler“  •z*2  Entwurfe  neben
„Mangel“  gebraucht)  sei  übrigens  ins  Gesetz  aufgenommen
  worden  lediglich  zur  Herstellung  elner  gleichmäßigen
  Gesetzessprache  (Verh.  J.  c.  S.  519).

Auch  in  solchen  Fällen  sei  sonach  die  Klage  bei
Verlust  des  Anspruches  spätestens  innerhalb  14  Tagen
  nach  Ablauf  der  (9gesetzlichen  oder  ausdrücklich
bestimmten)  Gewährsfrist  zu  erheben,  soferne  deßfalls
  nicht  etwas  Anderes  verabredet  worden  sei,
(vgl.  auch  Dollmann,  Gesetzgeb.  Th.  1  Band  3
S.  38  und  Dr.  Freih.  v.  Völderndorff,  Erläut.
S.  18,  83,  84).

Die  Anwendbarkeit  des  Gesetzes  gelte  also,
wenn  den  vertragsmäßigen  Zusicherungen  entgegen
eine  veräußerte  Kuh  nicht  blos  nicht  trächtig  war,
sondern  auch,  wenn  dieselbe  innerhalb  der  festgesetzten
  Zeit  das  Kalb  nicht  bringe,  da  die  vertragsmäßige
  Gewähr  in  ihrem  Umfange  eine  völlig  freie
sei.  Ebenso  sei  es  unerheblich,  daß  in  einem  solchen
Falle  es  der  Intention  der  Kontrahenten  ferne  gelegen
  sel,  eine  Auflösung  des  Vertrages  für  den
Fell  herbeizuführen,  wenn  das  Zugesicherte  nicht  in

rfüllung  gehen  würde.

Denn  gegenüber  dem  Art.  4  sei  es  im  Art.
10  Abs.  1  des  Gesetzes  den  Kontrahenten  freigestellt,
auch  hinsichtlich  der  Wirkungen  der  Gewährleistung
abweichende  Bestimmungen  zu  treffen,  sonach  statt
des  Rechtes  auf  Aufhebung  des  Vertrages  einen
Anspruch  bloß  auf  Preisminderung  oder  Entschädigung
  festzusetzen.  Plenarurtheil  vom  19.  Februar
HVNr.  1589.

Redakt.;  K.  Hettich.  Verl.;  Palm  &amp;  Enke  Koiyd  Enke)
in  Harlich.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.