Samstag  den  25.  April  1874.  49.  Jahrgang.  Aõ  V.
Dr.  S.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Rechtsunwendung

zunächst  in  Bayern.

Inyalt:  Uoeber  die  sb§t„  der  belebiichen.  s  e  nach  Art.  209  der
rebeporkaung.  (Fortsehng.)  —  uj  er  die  neueren  Ergebp7
  der  Rechtsprechu  8  de  obs-am  Oeklchuholei  in  *s

den  des  Ciollrechtes  und  Clollprozesses  vom  6.  bls

Uber  die  Erweiterung  der  gesetzlichen  Fristen  na
Art.  209  er  zisbelstlchen¼  4  "1

(Fortsetzung.)

Faßt  man  nun  den  oben  angegebenen  Zweck
des  Gesetzes  in's  Auge,  so  wird  dieser  nur  dann
erreicht,  wenn  man  unter  dem  „Sichaufhalten“  jeden
  Aufenthalt,  nicht  bloß  den  dauernden,  sondern
auch  den  schnell  vorübergehenden,  versteht.  Denn
auch  in  dem  letzteren  Falle  liegt  in  der  örtlichen
Entfernung  das  gleiche  Hinderniß,  zu  handeln,  sohin
auch  der  gleiche  Grund  zur  Fristenerweiterung,  wie
im  ersteren  Falle.  Eben  deshalb,  weil  hier  die  örtliche
  Entfernung  allein  entscheidet,  wird  man  sogar
noch  weiter  gehen  und  den  Art.  209  extensiv  dahin
  interpretiren  müssen,  daß  der  Geseßzgeber  mit
dem  Ansdrucke  „Sichaufhalten“  nicht  nur  einen
wirklichen  Aufenthalt,  sondern  auch  das  bloße  Befinden
  der  betreffenden  Person  an  einem  entfernten
  Orte  ohne  alles  Verweilen  daselbst  bezeichnen
  wollte.  Mit  dieser  Ausdehnung  sind  auch  die
Kommentare  von  Wernz  S.  221  und  Schmitt
Bd  l  S.  768  einverstanden.  Beide  halten  den
Art.  209  auch  dann  für  anwendbar,  wenn  einer
Partei  die  Ladung  an  einem  entfernten  Orte  per-Neue

  Folge  XIX.  Band.