130  Zu  Art.  209  der  Proz.-O.

sönlich  zugestellt  wird,  wo  sie  weder  ihren  Wohnsitz
noch  einen  Aufenthalt  hat,  also  auch  da,  wo  sie
während  der  Bewegung  auf  einer  Reise  betreten
wird.  «

Soll  die  Anwendung  des  Art.  209  in  einer
so  weiten  Ausdehnung  nicht  zu  Mißständen  führen,
dann  muß  freilich  seine  Vorschrift  anderseits  auch
wieder  restriktiv  interpretirt  und  die  Fristenerweiterung
  bei  einem  schnell  vorübergehenden  Aufenthalte
oder  einem  bloßen  Befinden  an  entfernten  Orten
von  einer  weiteren  Voraussetzung  abhängig  gemacht
werden,  welche  im  Gesetze  nicht  besonders  erwähnt
ist.  Hat  nämlich  Jemand  einen  ständigen  Wohnsitz
oder  dauernden  Aufenhalt  und  entfernt  sich  dann
nur  auf  so  kurze  Zeit,  daß  dadurch  das  häusliche
Zusammenleben  mit  seinen  Angehörigen
nicht  unterbrochen  wird,  so  können  nach  Art.  195
und  196  Zustellungen  an  ihn  in  seiner  Wohnung
auch  in  seiner  Abwesenheit  an  seine  erwachsenen  Angehörigen
  oder  an  einen  Bediensteten  gemacht  werden,
  weil  bei  diesen  vorausgesetzt  wird,  daß  er  durch
sie  von  jeder  Zustellung  alsbald  Mittheilung  erhält.
Hat  der  Gesetzgeber  in  einer  so  kurzen  Abwesenheit
vom  Hause  kein  Hinderniß  gefunden,  die  Zustellung
  daselbst  zu  gestatten,  so  konnte  er  auch  nicht
Willens  sein,  sie  als  ein  Hinderniß  des  Handelns
im  Prozesse  gelten  zu  lassen.  Wegen  einer  solchen
Abwesenheit  kann  daher  eine  Fristenerweiterung  nicht
beansprucht  werden,  wenn  sich  auch  die  betr.  Person
t  eine  Entfernun  begeben  hätte,  an  welche  der

rt.  im  emeinen  eine  -
bntft  hal.  9  n  Anspruch  hierauf  ge

Wernz  (a.  a.  O.  S.  221)  hat  nun  aber
den  Art.  200  so  aufgefaßt,  als  sei  die  Bestimmung
im  Art.  12  Abs.  2,  nach  welcher  der  Aufenthalt
nur  subsidtär  an  die  Stelle  des  Wohnsitzes  tritt,
auch  hieher  zu  beziehen,  und  hätte  hienach  für  die