Zu  Art.  209  der  ProzO.  131

Fristenerweiterung  der  Aufenthalt  überhaupt  erst
dann  in  Betracht  zu  kommen,  wenn  die  betr.  Person
  keinen  Wohnsitz  hat,  und  das  bloße  Befinden
an  einem  entfernten  Orte  erst  dann,  wenn  sie  weder
  einen  Wohnsitz  noch  einen  Aufenthalt  hat.  Auch
Schmitt  (a.  a.  O.  S.  768)  scheint  sich  diese  Ansicht
angeeignet  zu  haben.  Daß  der  Ort,  wo  die  Ladung
  persönlich  zugestellt  wird,  erst  m  Ermangelung
eines  Wohnsitzes  und  „ständigen“  Aufenthaltes  entscheidend
  sei,  ist  hier  ausdrücklich  gesagt.  Die  Konsequenz
  bringt  es  dann  von  selbst  mit  sich,  ein  gleiches
  subsidiäres  Verhältniß  auch  zwischen  dem  Wohnsitze
  und  „ständigen“  Aufenthalte  anzunehmen.

Beide  Schriftsteller  haben  ihre  Ansicht  nicht
näher  begründet.  Dafür  ließe  sich  anführen:

1)  daß  die  Vorschrift  im  Art.  209  ursprünglich
  im  Art.  185  des  Entwurfes  nur  auf  den  Fall
beschränkt  war,  wenn  eine  Partei  an  einem  anderen
Orte,  als  dem  des  Gerichtssitzes  wohnt,  und  erst
bei  der  Berathung  (Verhandl.  d.  G.G.  A.  K.  d.
Abg.  a.  a.  O.  S.  270)  auf  die  beiden  Fälle  des
entfernten  Wohnens  und  Sichaufhaltens  ausgedehnt
wurde,  ferner,  daß  der  k.  Ministerialkommissär,  selbst
als  er  diese  Ausdehnung  bereits  in  Vorschlag  gebracht
hatte,  bei  der  Motivirung  desselben  noch  bemerkte,
ein  Grund  zur  Fristenverlängerung  liege  nur  dann
vor,  wenn  Derjenige,  dem  die  Zustellung  gemacht  wird,
an  einem  anderen  als  seinem  Wohnorte  eine  Handlung
  vorzunehmen  hat.  Hieraus  könnte  man  schlleßen,
  es  habe  auf  die  Fälle  einer  Abwesenheit  vom
Hause  gar  keine  Rücksicht  genommen  werden  wollen.
Diese  Annahme  würde  aber  zu  der  weiteren  Voraussetzung
  nöthigen,  es  habe  Jedem  die  Verbindlichkeit
  auferlegt  werden  wollen,  sich  nicht  auf  längere
  Zeit  von  seinem  Wohnsitze  zu  entfernen,  ohne
daselbst  einen  Bevollmächtigten  zur  Progeßführung
sogar  für  den  Fall  aufzustellen,  wenn  ihm  ein  Pro-—

