132  Zu  Art.  209  der  Proz.-O.

zeß  noch  gar  nicht  in  Aussicht  steht!  —  Mit  einer
solchen  Zumuthung  würde  aber  der  Gesetzgeber  doch
7  alles  Maß  billiger  Anforderungen  überschritten
aben.

2)  Außerdem  könnte  man  sich  auch  noch  darauf
  berufen,  daß  nach  Art.  226  Abs.  3,  Art.  698
Abs.  3  und  Art.  800  Abs.  3  die  Dauer  der  Erscheinungsfrist
  unter  Berücksichtigung  der  Bestimmung
  des  Art.  209  bereits  in  der  Zustellungsurkunde
angegeben  werden  muß.  Wemn  nun  der  Kläger,
Appellant  oder  Nichtigkeitskläger  die  Zustellung  dem
Beklagten,  Appellaten  oder  Nichtigkeitsbeklagten
an  seinem  Wohnsitze  bewirken  lassen  will,  und  dieser
hier  nicht  zu  treffen  ist,  werde  sich  der  betreibende
Theil  oft  in  Ungewißheit  über  den  Aufenthalt
seines  Gegners  benden:  Wenn  also  auch  in  diesem
  Falle  die  Dauer  der  Frist  von  dem  Aufenthalte
abhängig  gemacht  werden  müßte,  wäre  es  dem  betreibenden
  Theile  in  vielen  Fällen  unmöglich,  die
Vorschrift  in  den  oben  erwähnten  3  Artikeln  zu  befolgen.
  —  Hiegegen  ist  jedoch  zu  erinnern,  daß  für
den  Fall,  wenn  die  Zustellung  eine  Person  betrifft,
deren  Aufenthalt  unbekannt  ist,  das  Gesetz  in  Art.
193  Ziff.  6,  Art.  194  Abs.  2  u.  Art.  209  Abs.  2
besondere  Anordnungen  getroffen  hat,  und  daß  Zweifel
  über  den  Aufenthalt,  welche  die  Angabe  der  Erscheinungsfrist
  in  der  Zustellungsurkunde  erschweren,
auch  dann  nicht  immer  außgeschlossen  wären,  wenn
man  den  Aufenthalt  nur  subsidiär  bei  dem  Nichtvorhandensein
  eines  Wohnsitzes  in  Betracht  kommen
ließe.  Für  solche  Fälle  gibt  Wernz  (a.  a.  O.  S.
221  Z.  3  am  Ende  und  Seite  244  Z.  4)  den
Rath,  die  längere  Frist  zu  wählen.  Selbst  die
Nichtbefolgung  dieses  Rathes  würde  übrigens  keinen
bedeutenden  Nachtheil  befürchten  lassen.  Die  Folge
einer  zu  kurzen  Frist  wäre  zunächst  nur,  daß  der
betreibende  Theil  dem  Gegner  die  Benützung  einer