Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  133

längeren  Frist  gestatten  müßte").  Nur  bei  Tagsfahrten,

  die  in  zu  kurzer  Frist  anberaumt  wären,

hätte  er  allenfalls  zu  gewärtigen,  in  der  Gerichtssitzung

  umsonst  auf  den  Gegner  zu  warten  und  an

denselben  eine  neue  Ladung  ergehen  lassen  zu  müssen.
(Schluß  folgt.)

n  *Wh  Hf„
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  des
obersten  Gerichtshofetz  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
.  —  22.  März
mit  zwei  Nachträgen  vom  23.  und  27.  Februar.

Bemerkung:  Das  Urtheil  vom  14.  März  HVr.  1664
wird  nachgetragen.

I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  April  1869
und  dem  E.-G.  hiezu.

Art.  20  des  E.-G.  Ist  eine  noch  nach  altem
Verfahren  eingeleitete  Auspfändung  resultallos  gewesen,
  so  kommen  bei  Wiederaufnahme  der  Exekution
  durch  Pfändung  nach  der  Zeit  des  Eintrittes
der  Geltung  der  Proz.-O.  nach  Art.  20  des  E.-G.
hiezu,  welcher  das  Gegentheil  nur  bei  Fortsetzung
einer  bereits  in  Angriff  genommenen  Exekution  bestimmt,
  die  Vorschriften  der  Proz.-O.  zur  Anwendung.
  Kassat.-Urth.  v.  7.  März  HVr.  1519.

Art.  38  Ziff.  10  der  Proz.-O.  S.  unten
Sachenrecht,  Vindikation  von  Anlehen-=scheinen.


Art.  154.  Aus  Art.  154  der  Proz.-Ord.  ist
nicht  abzuleiten,  daß  der  Richter  eine  Partei  von
Amtswegen  zu  Anträgen  zu  veranlassen  habe,  welche

*)  Vgl.  Sammlung  von  Entsch.  d.  o.  GH.  für  Ciwvilr.
und  Civ.-Pr.  Bd.  II  S.  257.