134  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

nicht  etwa  eine  Ergänzung  oder  Erläuterung  des
bisher  Vorgebrachten  enthalten,  sondern  unter  neuer
thatsächlicher  Begründung  von  den  bisherigen  Anträgen
  abweichen,  insbesondere  geht  es  nicht  an,  daß
der  Richter,  im  Falle  eine  unzulässige  Klage  gestellt
ist  (hier  auf  Schutz  im  jüngsten  Besitze)  durch  sein
Fragerecht  eine  andere  auf  anderen  Grundlagen  beruhende
  Klage  (hier  die  Besitzklage)  neu  konstrutre.
Urth.  v.  9.  März  HVNr.  15017).

Art.  569,  570.  A.  cedirte  mehrere  Forderungen
  gegen  E.  an  B.  und  wurde  das  die  Cessionen
enthaltende  Notariatsprotokoll  dem  C.  als  cessus  zur
Benachrichtigung  mitgethellt.

Dieser,  die  Forderungen  in  Abrede  stellend,
erhob  Provokationsklage  gegen  A.,  welcher  einwendete,
  daß  die  Klage  gegen  ihn,  da  er  aufgehört
habe,  Gläubiger  zu  sein,  nicht  mehr  stattfinde,  während
  C.  erklärte,  daß  es  genüge,  wenn  die  provozirte
Klage  statt  auf  Bezahlung  der  Forderung  auf  Anerkennung
  derselben  gerichtet  werde.  In  diesem
Sinne  erkannte  auch  die  zweite  Instanz,  während
die  erste  den  Provokaten  zur  Klagestellung  unbedingt
  verurtheilt  hatte.

Diese  Entscheidung  wmde  auch  oberstrichterlich
gebilligt,  indem  die  Berühmung  des  A.  dadurch  festgestellt
  sei,  daß  derselbe  bei  der  Cession  die  fraglichen
  Forderungen  zu  haben  behauptete,  indem  auch
Cedent  den  Nachweis  der  Forderungen,  wenn  daß
Recht  hiezu  wirklich  begründet  sei,  liefern  können
müsse,  wenn  auch  dessen  Verwirklichung  nur  mehr
dem  Cessionare  zustehe  und  mit  der  Provokations-=klage
  auch  auf  die  Feststellung  eines  Verhältuisses
edrungen  werden  könne,  welches  noch  keine  Wirk-Aenrere
  zu  äußern  vermöge  und  von  dem  man  noch
nicht  wisse,  ob  es  in  Wirksamkeit  trete.  Art.  570

*)  Vol.  Bd.  38  S.  275.