Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  135

der  Proz.-Ord.;  indem  ferner  A.  die  Befugniß  zur
Beweisführung  und  das  Rechtêmittel,  von  welchem
diese  Befugniß  abhänge,  durch  die  Cession  keineswegs
  verloren  habe,  da  nach  den  Grundsätzen  des
gemeinen  Rechtesß  dieselbe  nicht  unmittelbar  eine  Aenderung
  des  Rechtsverhältnisses  zwischen  dem  Cedenten
  und  Cessus  bewirke,  und  ersterer  zu  Anstellung
  der  Klage  als  Gläubiger  gegen  letzteren  so
lange  befugt  bleibe,  bis  der  Schuldner  in  ein  neues
Rechtsverhältniß  zu  dem  Cessionar  trete,  (I.  3  C.
(4,35),  I.  5  C.  (8,421;  indem  endlich  durch
die  wirksame  Benachrichtigung  von  der  Cession  der
Schuldner  nur  eine  Einrede  erlange,  durch  welche  er
die  Klage  des  Cedenten  zerstören  könne  (Seuffert,
Pand.  §.  300  Not.  2),  auf  welche  Einrede  derselbe
  hier  im  Voraus  verzichtet  habe  (Art.  264  Abs.
3  der  Proz.-O.).  Urtheil  vom  10.  März  HVNr.
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84.

Art.  682  Abs.  2  mit  788  Abs.  1.  Wurde
der  im  1.  Rechtszuge  als  unzulässig  verworfene
Einspruch  im  2.  Rechtszuge  als  zulässig  erklärt  und
die  Sache  zur  materiellen  Verhandlung  und  Entscheidung
  über  den  Einspruch  zurückverwiesen,  so
liegt  ein  Definitivurtheil  nicht  vor  und  erscheint
daher  die  Nichtigkeitsbeschwerde  gegen  den  zweitinstanzlichen
  Ausspruch  als  unstatthaft  (Art.  788
Abs.  1,  682  und  683  der  Proz.-O.),  da  insbesondere
  auch  der  Fall  des  Art.  682  Abs.  2  hier  nicht
gegeben  ist,  namentlich  eine  Präjudic-Sache  im
Sinne  des  Art.  190  nicht  vorliegt,  indem  die  Frage
über  die  Zulässigkeit  des  Einspruches  blos  prozessualer
  Natur  ist,  unter  den  Entscheidungen  im  Sime  des
Abs.  2  II.  Alternative  des  Art.  682  aber  nur  Definitivaussprüche
  materiellen  Rechtes  über  solche  Bestandtheile
  der  streitigen  Rechtssache  begriffen  sind,
welche  eine  Vorfrage  für  den  zu  entscheidenden  Anspruch
  begründen,  wie  sich  auch  aus  Art.  190  und