136  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

191  klar  ergibt  (vergl.  Wernz  Seite  597  1.  b.,
Schmitt  II  S.  563  u.  566).  Urth.  v.  13.  März
HVNr.  1666.

LU.  Elvilrechtliche  Entscheidungen.

Sachenrecht.  Eigenthum  an  Verlandungen,
  die  in  Folge  vor  dem  7.  Oktober  1852
errichteter  künstlicher  Anlagen  sich  erst  nach
diesem  Tage  gebildet  haben.  Wenn  eine  Verlandung
  in  einem  öffentlichen  Flusse  in  Folge  künstlicher
  Anlagen,  welche  bereits  vor  dem  7.  Oktober
1852  errichtet  waren,  sich  erst  später  gebildet  hat,
so  kommen  bezüglich  des  Eigenthumserwerbes  an  dieser
  Verlandung  die  von  dem  gemeinen  Rechte  —
Seuffert,  Archiv  Bd.  13  S.  445  Ziff.  4  —
abweichenden)  Bestimmungen  des  Wasierbenützungsgesetzes
  von  1852  zur  Anwendung,  da  ein  Eigenthumserwerb
  erst  möglich  wird,  wenn  die  Verlandung
  entstanden  ist,  das  Entstandensein  der  Verlandung
  aber  als  das  Vorwiegende  erscheint,  nicht
aber  die  bloße  Möglichkeit  des  Entstehens.  Wie
das  alte  Recht  nur  auf  unter  seiner  Herrschaft  zur
völligen  Entstehung  gekommene  Rechtsverhöältnisse
maßgebend  sein  kann,  so  muß  allein  das  neue  Recht
entscheiden  über  das  unter  seiner  Geltung  ins  Leben
Getretene,  mag  auch  die  Möglichkeit,  ja  Wahrscheinlichkeit
  des  Existentwerdens  schon  unter  der  Herrschaft
  des  alten  Rechtes  gegeben  gewesen  sein.
(Windscheid.,  Pand.  2.  Auflage  Band  I  8.  32;
Vangerow,  P.  7.  Aufl.  Bd.  I  §S.  26  S.  61,  6):
Dasselbe  gilt  von  Verlandungen,  welche  in  Folge
Veränderung  des  Flußbettes  entstehen.  Urtheil  v.
6.  März  HVNr.  1339  und  1340.

Vindikation  von  Anlehenöscheinen  der
königlichen  Bank  in  Nürnberg.  Unstatthaftigkeit
  der  Einwendung,  daß  dieselben