Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  137

mit  dem  Beklagten  unterschlagenen
Gelde  angeschafft  worden  sind  und  deßfallsiger
  Kompensation  und  Retention  (letzterer
  bei  festgestelltem  unrechtmäßigen
Besitze).  Art.  38  Ziff.  10  der  Proz.-Ord.
Die  von  der  königl.  Bank  in  Nürnberg  beziehungsweise
  deren  Filialen  ausgestellten  Anlehensscheine
können,  selbst  wenn  sie  auf  Ordre  lauten  würden
(was  übrigens  nicht  der  Fall  ist),  nicht  in  der  Ausnahms-Bestimmung
  des  Art.  38  Ziff.  10  der  Proz.=Ord.
  inbegriffen  sein,  da  hier  nur  von  Wechseln
und  kaufmännischen  Anweisungen  die  Rede  ist,  unter
  letzteren  aber  hier,  so  wie  im  Art.  7  Abs.  1  u.
Art.  67  des  E.-G.  zum  H.  G.  B.  nur  die  Papiere
im  Sinne  des  bayerischen  Gesetzes  vom  29.  Juni
1851,  die  kaufmännischen  Anweisungen  betr.,  zu  verstehen
  sind.  (Wernz  S.  41;  Schmitt!  Seite  236).

Sind  daher  solche  Bankscheine  vom  Beklagten
als  unrechtmäbigen  Besitzer  mit  der  Eigenthumsklage
herausverlangt  worden,  und  hat  sich  dieser  vor  dem
Bezirksgerichte  eingelassen,  so  kann  nicht  nachher  die
Zuständigkeit  des  letzteren,  weil  eine  Handelssache
vorliege,  bestritten  werden  und  zwar  um  so  minder,
als  in  diesem  Falle  auch  nicht  eine  Klage  „aus“
elner  kaufmännischen  Anweisung  (Art.  38  I.  c.)  gegeben
  ist.  Diese  Vindikationsklage  kann  nicht  dadurch
  zurückgewiesen  werden,  daß  die  vom  Kläger
herausverlangten  Bankscheine  mit  Geldern  angeschafft
  worden  seien,  welcher  dieser  dem  Beklagten
unterschlagen  habe,  da  in  diesem  Falle  letzterer  nur
einen  Entschädigungsanspruch  gegen  den  Kläger,
nicht  aber  einen  Anspruch  auf  die  Werthpapiere  selbst
(da  eine  bezügliche  Ausnahme  —  vgl.  Weiske's
Rechtslexikon  Bd.  XIII  S.  78,  81  —  hier  nicht
vorliegt)  hat,  und  da  eine  gegentheilige  Bestimmung
aus  Buch  XIII  Tit.  I  der  Digesten  (de  condictione
furtiva)  insbes.  aus  1.  1  und  8  HF.  1  nicht  ableit-