138  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

bar  ist,  da  hier  immer  nur  von  der  entwendeten
Sache  selbst,  oder  der  aus  dieser  durch  Umgestaltung
  (Spezifikation)  hervorgebrachten  Sache  beziehungsweise
  deren  Werthe  die  Rede  sst.

Ebensowenig  können  gegen  diese  Klage  die  angeblichen
  EntschädigungSansprüche  des  Beklagten
kompensationsweise  geltend  gemacht  werden.  Denn
wenn  auch  nach  J.  14  C.  (4,31)  auch  bei  dinglichen
Klagen  kompensirt  werden  könne  (vgl.  Dernburg,
Kompensation  S.  341  f.),  so  wird  selbstverständlich
vorausgesetzt,  daß  die  übrigen  Erfordernisse  der  Kompensation
  gegeben  seien,  insbes.  Gleichartigkeit  der  Ansprüche,
  gegenüber  persönlichen  Gegen-Ansprüchen  auf
Entschädigung  ist  dieß  bei  dinglichen  Klagen  nur  dann
der  Fall,  wenn  sie  wenigstens  ihrem  Erfolge  nach
auf  eine  Geldleistung  gehen,  wie  die  Klage  gegen
den  lictus  possessor  etc.  (vgl.  Seuffert,  P.  §.
287  Nr.  12;  Puchta,  Vorles.  Bd.  II  S.  136;
Dernburg  a.  a.  O.  S.  363).

Endlich  kann  sich  auch  bei  dem  festgestellten
Umstande,  daß  sich  Beklagter  eigenmächtig  in  den
Besitz  der  vindizirten  Bankscheine  gesetzt  hat,  wegen
der  angeblichen  Entschädigungsßansprüche  der  Einrede
der  Retention  nicht  bedient  werden,  da  der  Besitzer
durch  die  geübte  unerlaubte  Selbsthülfe  selbst  im
dolo  sich  befindet,  also  nicht  in  der  Lage  ist,  die
exceptio  doli  generalis  (der  Retention)  gegen
den  Kläger  geltend  zu  machen.

Uebrigens  ergibt  sich  auch  aus  1.  25  D.  (20,1)
I.  1  C.  (8,4)  1.  1  S.  9  D.  (8,4)  1.  14  8.  2  C.
(4,  31)  jedenfalls  indirekt  der  Rechtssatz,  daß  unrechtmäßig
  erlangte  Detention  nicht  zur  Retention
berechtige;  und  nur  I.  5  Cod.  (3,32)  1.  38  D.  (5,3)
enthalten  bezüglich  gemachter  Verwendungen  eine
Ausnahme  (über  diese  Frage  noch  zu  vgl.  Glück
Bd.  15  S.  115,  Bd.  27  S.  184  N.  85;  Seuffert,
  P.  S.  105  N.  6  u.  §.  289  N.  1;  Schenk,