Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  139

Lehre  vom  Retentionsrechte  S.  96;  Weiske's
Rechtslex.  Bd.  9  S.  385;  Holzschuher  Bd.  J
S.  124,  125  (3.  Aufl.);  Goldschmidt,  Handb.
des  Handelsr.  Bd.  1  Abth.  2  S.  971  N.  11,  S.
972  N.  13,  Allg.  Preuß.  Landr.  §.  537,  538  I,
20,  bayer.  Landr.  Th.  4  cap.  15  S.  12).  Urtth.
v.  27.  Febr.  HVNr.  1440.

Lehenallodiftkation.  Art  der  Anmeldung
  der  Ausprüche  der  Successoren.
Es  genügt,  wenn  die  im  Art.  4  Abs.  3  des  Lehenablösungsgesetzes
  vorgeschriebene  Anmeldung  in  der
appellationsgerichtl.  Lehenmatrikel  vorgemerkt  wird
und  ist  nicht  die  gleichzeitige  Vormerkung  der  bezüglichen
  Rechte  im  Hypothekbuche  erfordert,  der
Wortlaut  fraglicher  Bestimmung  enthält  nämlich  keine
zwingende  Kopulative  und  das  nachfolgende  Präjudiz
  ist  nur  auf  die  Anmeldung  im  Allgemeinen  beziehbar.
  Die  Worte  nach  Familienverträge  „bei  den
Hypothekenämtern  und“  sind  dem  Gesetzentwurfe  erst
beigefügt  worden,  um  die  Wahrung  der  Interessen  aller
  Betheiligten  möglichst  zu  sichern  (vgl.  Verh.  der
K.  d.  A.  v.  1848  Beil.  Bd.  I  S.  297,  Prot.  Bd.
VII  S.  292,  Verh.  d.  K.  d.  RR.  Beil.  Bd.  J
S.  164  u.  165).  Der  Zweck  der  Gesetzes-Bestimmung
  ist  aber  bezüglich  der  Successionsansprüche  der
Agnaten  gegenüber  dem  Vasallen  und  Leheuherrn
schon  durch  die  Vormerkung  der  Suceessionsrechte
in  der  Lehenmatrikel  erreicht,  wie  auch  bei  einem
gegenseitigen  freien  Uebereinkommen  (Art.  4  Abs.  3)
ein  Eintrag  im  Hypothekenbuche  nicht  vorgeschrieben
ist,  und  ein  Versäumniß  der  präklusiven  Frist  nur
die  Annahme  eines  Verzichtes  gegenüber  dem  Lehenherrn
  und  Vasallen  zur  Folge  hat.  Der  Eintrag
im  Hypothekenbuche  hat  daher  nur  die  Bedeutung,
die  Rechte  der  Lehenfolger  Dritten  gegenüber  zu
wahren  nach  den  näheren  Bestimmungen  des  Hypothekengesetzes.
