140  Neuere  oberstrichterliche  Erkenutnisse.

Auch  aus  den  Motiven  des  Erläuterungs-Entwurfes
  von  1850  geht  wenigstens  so  viel  hervor,
daß  auch  eine  einfache  Anmeldung  (wenn  auch  bei
den  Hypothekenämtern)  für  genügend  erachtet  worden
  sei.  Vgl.  Pözl  in  der  Dollm.  S.  Band  1
Th.  1  S.  369  ").  (Hiebei  ist  noch  ausgeführt,
daß  die  §§.  25  u.  26  des  Hypoth.-Gesetzes  nicht  auf
den  Erwerber  des  ehemaligen  Lehengutes  Anwendung
  finden,  da  diese  Erwerbung  keine  Handlung  ist,
welche  mit  dem  Hypothekenwesen  in  Verbindung
steht.  —  Vgl.  Samml.  Bd.  1  S.  53,  Bd.

196  —).  Urtheil  v.  23.  Februar  HVNr.  1434.

Triebrecht,  Wegerichtung  hiebei.  Preuß.
Landrecht.  Die  Verjährung  des  Triebrechtes
(hier  des  Triebes  über  fremde  Wiesen  Behufs  Ausübung
  der  Weide  auf  der  eigenen  hinter  denselben
gelegenen  Wiese)  hängt  nicht  davon  ab,  daß  bei
dessen  Ausübung  eine  bestimmte  Wegrichtung  eingehalten
  worden  ist,  indem  jede  einzelne  Ausübungshandlung
  die  Merkmale  einer  Besitzergreifung  enthält
  (allg.  Landr.  S.  27  u.  28  I,  22,  S.  46  I,  7),
da  über  den  Gegenstand,  welcher  erworben  werden
wollte,  kein  Zweifel  besteht,  jede  solche  Handlung
vielmehr  deutlich  erkennen  läßt,  daß  der  Handelnde,
um  sein  Vieh  auf  sein  Grundstück  zu  treiben,  das
betreffende  Grundstück  des  Anderen  benützt  hat.  Urth.
v.  9.  März  HV)r.  4491.

Obligationenrecht.  Bürgschaft  für  eine
Handelsschuld.  Die  Elgenschaft  eines  Darlehens
als  einer  Handelsschuld  auf  Seite  des  Hauptschuldners
  macht  die  Bürgschaft  hiefür  noch  nicht  zu  einem
Handelsgeschäfte,  da  nach  Art.  271—274  des  allg.
d.  H.G.B.  die  Bürgschaft  eines  Nichtkaufmannes
für  eine  Schuld,  welche  auf  Seite  des  Hauptschuld-*)

  Die  gegentheilige  Ansicht  Roth's  Bd.  II  S.  534

"  Not.  6  u7  n#es  dnsch  den  sast  des  Gesetzes

motivirt.