Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  141

ners  als  ein  Handelsgeschäft  erscheint,  gegenüber
einem  Nichtkaufmanne  als  Gläubiger  kein  solches
Geschäft  ist.  Es  erkennt  auch  Art.  281  Abs.  2  a.
a.  O.  durch  Erwähnung  der  ersten  Alternative  an,
daß  nicht  jede  Bürgschaft  für  eine  Schuld,  welche
auf  Seite  des  Schuldners  ein  Handelsgeschäft  ist,
ein  solches  bilde.  Urth.  v.  6.  März  HVNr.  1603  7).

(Die  Eigenschaft  des  Bürgen  als  Kaufmann
war  hier  nicht  festgestellt.)

Familienrecht.  Einkindschaftsvertrag,
dessen  Wirkung  auf  die  biöherige  Verbindlichkeit
  der  Alimentirung  der  vereinkindschaften
  Kinder.  Fränkischeb  Recht.  In  einem
  Einkindschaftsvertrage  wurde  das  außereheliche
Kind  der  Braut  eingekindschaftet  und  zugleich  bestimmt,
  daß  dafür  den  künftigen  Eheleuten,  die  von
dem  Vater  des  außerehelichen  Kindes  bis  zu  dessen
12.  Lebensjahre  vertragsmäßig  zu  leistenden  Alimente
  zufallen  sollen.  Der  für  die  Alimente  in  Anspruch
  genommene  außereheliche  Vater  wendete  ein,
daß  seine  Alimentationspflicht  durch  die  Vereinkindschaftung
  als  erloschen  erscheine,  indem  durch  diese
ein  neues  Kindschaftsverhältniß  mit  allen  Rechten
hieraus  entstanden  sei.

Dieser  Einwand  wurde  in  einem  kassatorischen
oberstrichterlichen  Urtheile  für  begründet  erklärt,
indem  nach  Th.  III  tit.  118  8.  1  der  fränk.  Landg.=Ord.
  durch  die  Einkindschaft,  die  nach  V.  vom  19.
April  1791  auch  bezüglich  unehelicher  Kinder  für
zulässig  erklärt  sei,  bewirkt  werde,  daß  die  eingesetzten
  Eltern  gegen  die  unirten  Kinder  in  allen  Stücken
  dermaßen  gehalten  und  geachtet  werden,  als
wenn  die  Kinder  die  rechten  natürlichen  Kinder  und
sie  der  Kinder  rechte  natürliche  Eltern  wären,  diesen
aber  und  zunächst  dem  Vater  die  Alimentation  der
Kinder  obliege,  was  das  Gesetz  im  S.  4  a.  a.  O.

*#)  Vgl.  Bo.  29  S.  230.