142  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

auch  noch  ausdrücklich  ausgesprochen  habe.  Da
diese  Folge  durch  das  Gesetz  selbst  eintrete,  so  falle
mit  dem  Momente  der  Vereinkindschaftung  von  selbst
die  bisherige  Alimentationspflicht  des  außerehelichen
Vaters  des  Kindes  hinweg,  wenn  auch  dieselbe  vertragsmäßig
  auf  eine  bestimmte  Reihe  von  Jahren
festgesetzt  sel,  weil  sich  durch  den  Einkindschaftsvertrag
  die  bisherigen  Verhältnisse  geändert  haben,  wie
auch  das  Kind  in  neue  väterliche  Gewalt  komme,
und  Rechte  an  der  gemeinschaftlichen  Vermögensmasse
  erwerbe.

Nur  durch  neuen  Vertrag  nach  der  Einkindschaftung
  hätte  sich  daher  der  außereheliche  Vater
zur  Fortzahlung  der  Alimente  verbindlich  machen
können.  Urth.  v.  9.  März  H#  Nr.  1571.

Erbrecht.  Uneheliche  Verwandte  als  mit
der  Bezeichnung  Verwandte  eingesetzte  Nacherben.
  Transmission  der  Rechte  des  Nacherben
  auf  dessen  Erben.  Preuß.  Landrecht.
Die  Eheleute  M.  verfügten  in  ihrem  gemeinschaftlichen
  Testamente,  daß  nach  Vorableben  des  Ehemannes
  dessen  Vermögen  der  Wittwe  zum  Besitze  und
Genusse  verbleiben,  nach  deren  Tode  aber  das  gesammte
  gemeinschaftliche  Vermögen  den  „Verwandten“
  des  Mannes  als  Nacherben  zufallen  soll.  Nachdem
  zuerst  der  Ehemann  M.  und  dann  dessen
Wittwe  mit  Tod  abgegangen  war,  wurde  ein  von
letzterer  ungeachtet  der  Annahme  des  eheherrlichen
Rücklasses  errichtetes  gegentheiliges  Testament  als
nichtig  erkannt,  und  wurden  in  Ermangelung  von
ehelichen  Verwandten  die  nächsten  außerehelichen
Verwandten  des  Mannes  als  Nacherben  für  den
Gesammtrücklaß  der  M.'schen  Eheleute  erklärt,  so
daß  sie  als  Nacherben  einzutreten  haben,  wie  sie  als
eheliche  Verwandte  gesetzlich  geerbt  haben  würden.
Eine  hierin  erblickte  Gesetzesverletzung,  weil  das
preuß.  Landrecht  uneheliche  Verwandtschaft  nicht  an-