Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  143

erkenne,  wurde  nicht  fuͤr  gegeben  erachtet,  indem  das
preuß.  Landr.  keine  Rechtsbestimmung  enthalte,  wonach
  bei  unehelich  Geborenen  der  Verwandtschafts-Begriff
  ausgeschlossen  wäre,  während  nach  allgemeiner
  Rechts-Anschauung  die  uneheliche  Verwandtschaft
der  ehelichen  nur  gegenübergestellt  sei  und  bezüglich
ersterer  in  den  einzelnen  Rechten  wie  auch  im  preuß.
Landr.  nur  beschränkende  Vorschriften  enthalten  seien,
die  von  selbst  wegzufallen  hätten,  wenn  von  einer
unehelichen  Verwandtschaft  überhaupt  nicht  die  Rede
sein  könnte,  indem  insbesondere  die  Begriffsbestimmung
  in  §S.  42  I,  1  auch  die  uneheliche  Verwandtschaft
  einschließe,  wenn  auch  nur  die  eheliche  Verwandtschaft
  in  der  Regel  volle  gesetzliche  Wirkung
habe,  §.  639  II,  2  uneheliche  Kinder  nur  von  der
Familie  der  Mutter  und  des  Vaters  ausschließe,
welcher  Ausschluß  auf  deren  Verwandtschaftsrechte
keinen  Einfluß  übe,  sondern  nur  singuläre  mit  dem
Fomitlensane  verbundene  Rechte  betreffe,  indem
erner  der  Ausschluß  der  gesetzlichen  Erbfolge  der
Unehelichen  in  S.  660  II,  2  deren  Verwandtschaft
nicht  berühre,  vielmehr  gerade  wegen  Vorhandenseins
der  letzteren  nothwendig  geworden  sei,  endlich  die  S#§.
1,  6—9  II,  2  nur  singuläre  Vorschriften  bezüglich
der  Unehelichen  enthalten,  welche  die  Verwandtschaft
selbst  nicht  ausschließen,  wie  sogar  nach  8.  6  cit.
die  Verwandtschaft  der  unehelich  Geborenen  durch  die
Heirath  der  Eltern  vollwirksam  wird,  während  diese
Verwandtschaft  durch  diesen  Akt  allein  nicht  entstehen
  könne.  —

Eine  dieser  Verwandten  hatte  zwar  den  Tod
des  Ehemannes  M.,  aber  nicht  auch  den  Tod  der
Wittwe  M.  (den  Substitutionsfall)  erlebt,  jedoch
bei  Lebzeiten  ihre  Erbrechte  geltend  gemacht;  es  kam
zur  Frage,  ob  dieselbe  ihr  Erbrecht  auf  ihre  Erben
transmittirt  habe  und  ob  dieses  insbesondere  bezüglich
  des  ganzen  Vermögens  der  M.'schen  Eheleute,