Samstag  den  9.  Mai  1874.  29.  Jahrgang.  M  10.
Dr.  J.  A.  Feuffert's

Plätter  für  Rechtsanbendung

zunächst  in  Bayern.

InpHalt:  Ueber  die  Erwelierung  der  geseylichen  Fristen  nach  Art.  209  der
Prozeßordnung.  (Schluß).  —  Uebersicht  aher  die  neueren  Ergebder

  Tichisprechun,
des  Ciollrechtes  und  Ciollprozesses  vom  23.  März  bie  õ.  April.

Ueber  die  Erweiterung  der  gesetzlichen  Fristen  nach

Jrt.  209  der  Prozeßordnung.

(Schluß.)

Die  entgegengesetzte  Auslegung  hat  folgende
Gründe  mit  entschiedenem  Uebergewichte  Für  sich:

1)  Der  Wortlaut  des  Gesetzes  steht  der  Annahme,
  als  habe  der  Aufenthalt  nur  bei  dem  Nichtvorhandensein
  eines  Wohnsitzes  im  Inlande  als
maßgebend  betrachtet  werden  wollen,  geradezu  entgegen.
  Um  dem  Gesetze  einen  solchen  Sinn  zu  geben,
  hätte  in  dem  Satze:  „wo  sie  wohnt  oder  sich
aufhält“  nach  dem  Worte  „oder“  der  Satz  eingeschaltet
  werden  müssen:  „wenn  sie  keinen  Wohnsitz
im  Inlande  hat.“  Die  beiden  Gllieder  der  Alternative
  stehen  aber  in  dem  Gesetze  ohne  jede  Andentung
  eines  subsidiären  Verhältnisses  vollkommen  koordinirt
  einander  gegenüber.

2)  Die  an  sich  und  im  Allgemeinen  begründete
  Voraussetzung,  daß  das  Gesetz  einen  einmal
angenommenen  Sprachgebrauch  in  seinem  weiteren
Verlaufe  beibehalten  habe,  berechtigt  höchstens  dazu,
bei  Beantwortung  der  Frage,  welche  Begriffe  der
Gesetzgeber  im  Art.  209  mit  den  Worten  „Wohnen“
  und  „Sichaufhalten“  verbunden  habe,  auf  die

Neue  Folge  XIX.  Band.  ’