146  Zu  Art.  209  der  Proz.-O.

Bedeutung  dieser  Ausdrücke  im  Art.  12  Rücksicht
zu  nehmen,  nicht  aber  auch  dazu,  die  Vorschruften
  im  Art.  12,  bei  welchen  sich  der  Gesetzgeber  der
gleichen  Ausdrücke  bediente,  auf  die  Fälle  des  Art.
209  zu  übertragen.  Im  Art.  12  handelte  es  sich
um  Bestimmungen  über  die  Zuständigkeit,  für  welche
andere  Rücksichten  entscheidend  waren,  als  im  Art.
209  für  die  Regulirung  der  Fristen.  Bei  der  Zuständigkeit
  hatte  der  Gesetzgeber  zunächst  die  Person
des  Beklagten  ims  Auge  zu  fassen.  Acior  sequitur
  forum  rei.  Bei  der  Fristenregulirung  waren
  dagegen  die  Interessen  beider  Parteien  gleichmäßig
  berührt.  Bei  der  Zuständigkeitsfrage  gereicht
  es  ferner  dem  Beklagten  zum  Vortheile,
wenn  der  Aufenthalt  nur  subsidiär  an  die  Stelle
des  Wohnsitzes  tritt,  weil  er,  wenn  er  bei  dem  Gerichte
  seines  Aufenthaltsortes  belangt  wird  und  seinen
Wohnsitz  in  dem  Sprengel  eines  anderen  Gerichtes
hat,  hierauf  eine  gerichtsablehnende  Einrede  gründen
kann.  Bei  der  Frage  über  die  Dauer  der  ihm  gesetzlich
  zu  gestattenden  Fristen  würde  ihm  dagegen
unter  den  gleichen  Voraussetzungen  das  subsidiäre
Verhältniß  zum  Nachtheile  gereichen,  weil  er  dadurch
  den  Anspruch  auf  Fristenerweiterung  verlöre.
3)  Hat  Jemand  seinen  Wohnsitz  im  Inlande
und  zugleich  an  einem  davon  verschiedenen  Orte
seinen  Aufenthalt,  so  entspricht  es  dem  Zwecke  des
Gesetzes,  nicht  nur  .

a)  die  Entfernung  des  Wohnsitzes  von  dem
Orte  der  vorzunehmenden  Handlung  in  Betracht
  zu  ziehen,  wenn  sich  der  Aufenthalt
an  dem  letzteren  Orte  befindet,  sondern  auch
b)  die  Entfernung  des  Aufenthaltes  von  dem
Orte  der  vorzunehmenden  Handlung  in  Anrechnung
  zu  bringen,  wenn  sich  der  Wohnsitz

  an  dem  letzteren  Orte  befindet.
Im  1.  Falle  ist  die  Partei,  um  die  erforder-