Zu  Art.  209  der  Proz.-O.  147

liche  Prozeßhandlung  gehörig  vornehmen  zu  können,
oft  genöthigt,  sich  an  ihren  Wohnsitz  zu  begeben,
weil  sie  nur  hier  die  Mittel  zum  Streite  (thatsächliche
  Aufschlüsse,  Urkunden,  den  Rath  der  Familien-=angehörigen
  und  andere  ihr  Vertrauen  besitzender,
befreundeter  oder  rechtskundiger  Personen,  vorräthiges
  Geld  u.  s.  w.)  findet,  und  diese  Rücksicht  genügte
  dem  Gesetzgeber,  den  Wohnsitz  für  solche  Fälle
im  Allgemeinen  als  maßgebend  bei  der  Fristenregulirung
  zu  betrachten.  —  Wernz  a.  a.  O.  S.  221,
Z.  3  Abs.  3.  —  Im  2.  Falle  dagegen  liegt  in
der  weiteren  Entfernung  der  Partei  von  dem  Orte
der  vorzunehmenden  Handlung  immer  die  Nothwendigkeit
  eines  größeren  Zeitaufwandes.  In  diesem
  Falle  ist  also  das  Bedürfniß  zu  einer  Fristenerweiterung
  im  Allgemeinen  wenigstens  kein  geringeres
  als  im  1.  Falle.

4)  Wer  sich  ferne  von  dem  Orte  der  vorzunehmenden
  Handlung  aufhält  und  keinen  Wohnrsitz
an  einem  anderen  Orte  hat,  von  dem  ist  weit  eher
anzunehmen,  daß  er  seine  Streitmittel  bei  sich  habe,
als  von  demjenigen,  welcher  zugleich  einen  von  seinem
  Aufenthaltsorte  verschiedenen  Wohnsitz  hat,
weil  derjenige,  welcher  sich  nur  vorübergehend  von
seinem  Wohnsitze  entfernt,  die  Absicht  hat,  dahin
wieder  zurückzukehren  und  deshalb  den  größten  Theil
seiner  Habe  dort  zurückzulassen  pflegt.  Und  doch
würde  nach  der  Ansicht  unserer  Gegner  die  Entfernung
  des  Aufenthaltsortes  nur  im  1.  Falle,  nicht
aber  im  2.  das  Recht  geben,  eine  Fristenerweiterung
  zu  verlangen.

5)  Hat  sich  Jemand  auf  längere  Zeit  vom
Hause  entfernt,  so  daß  sein  Zusammenleben  in  der
Familie  mit  seinen  Angehörigen  aufgehört  hat,  dann
können  Zustellungen  an  ihn  nicht  mehr  gültig  nach
Art.  196  in  seinem  Wohnsitze  an  seine  Angehörigen
gemacht  werden.  Geschehen  sie  dennoch  auf  solche

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