148  Zu  Art.  209  der  Proz.-O.

Weise,  so  kann  er  sie  nach  Art.  218  als  nichtig  anfechten.
  Nimmt  er  sie  aber  als  gültig  an  oder  versäumt
  er  es,  die  Nichtigkeit  nach  Art.  219  rechtzeitig
  geltend  zu  machen,  dann  verliert  er  dadurch  noch
nicht  sein  Recht  auf  Fristenerweiterung  nach
Art.  209.  —  In  welcher  Lage  würde  er  sich  aber
dann  nach  der  Ansicht  unserer  Gegner  einem  Solchen
  gegenüber  befinden,  der  an  dem  Orte  der  vorzunehmenden
  Handlung  einen  Zustellungsbevollmächtigten
  aufgestellt  und  in  gleicher  Entfernung  hievon
seinen  Wohnsitz  hat?

a)  Der  Letztere  hätte  den  Vortheil,  daß  sein  Bevollmächtigter
  durch  den  erhaltenen  und  übernommenen
  Auftrag  besonders  dazu  verpflichtet
  und  dafür  verantwortlich  ist,  ihm
alle  Zustellungen  unverzüglich  mitzutheilen,
während  der  Erstere  nur  Personen  an  seinem
Wohnsitze  zurückgelassen  hat,  von  welchen  wegen
ihres  Verhältnisses  zu  ihm  im  Allgemeinen  zu
erwarten  ist,  daß  sie  ihm  die  Zustellungen
mittheilen  werden.

b)  In  beiden  Fällen  muß  zuerst  die  Partei  von
der  Zustellung  unter  Uebersendung  der  zugestellten
  Schriftstücke  in  Kenntniß  gesetzt  werden.
Im  1.  Falle  muß  aber  dann  die  Partei  oft
erst  an  ihren  Wohnsitz  zurückreisen,  um  ihre
Streitmittel  zu  suchen,  während  sie  sich  im
2.  Falle  gewöhnlich  schon  im  Besitze  derselben
befindet.

Im  1.  Falle  ist  also  der  vom  Hause  Abwesende
  in  doppelter  Beziehung  in  einer  schlechteren
Lage,  aus  der  ihm  größere  Hindernisse  seines  Handelns
  erwachsen  können,  und  hätte  doch  keinen  Anspruch
  auf  Fristenerweiterung,  während  im  2.  Falle
dem  Besteller  des  Insinuationsmandatars  nach
Art.  209  Abs.  4  eine  solche  gewährt  werden  müßte.

6)  Nach  Art.  209  Abs.  2  genügt  die  Unbe-