Neuere  oherstrichterliche  Erkenntnisse.  149

kanntheit  des  Aufenthaltsortes  für  sich  allein,  um
eine  Fristenverlängerung  von  einem  Monate  zu  begründen.
  Daß  auch  bei  dieser  Bestimmung  der
Gesetzgeber  nur  den  Fall  im  Auge  gehabt  habe,
wenn  kein  Wohnsitz  für  die  Person  im  Inlande
existirt,  deren  Aufenthalt  unbekaunt  ist,  läßt  sich  schon
darum  nicht  annehmen,  weil  in  einem  solchen  Falle
auch  die  Angehörigen  nicht  im  Stande  wären,  vom
Wohnsitze  aus  dem  Abwesenden  von  der  Zustellung
Nachricht  zu  geben.  Ebensowenig  läßt  sich  aber  annehmen,
  daß  der  Gesetzgeber,  wenn  er  im  Abs.  1
den  Aufenthalt  nur  subsidlär  hätte  an  die  Reihe
kommen  lassen  wollen,  im  Abs.  2  hievon  eine  Ausnahme
  machen  wollte.  Denn  gerade  diese  Ausnahme
  hätte  ihn  ganz  besonders  darauf  aufmerksam
machen  müssen,  daß  er  es  unterließ,  im  1.  Absatze
das  subsidiäre  Verhältniß  als  Regel  auszudrücken.

Der  oberste  Gerichtshof  war  in  einer  am
23.  Febr.  1874  (HVMr.  1577)  von  ihm  entschiedenen
  Sache  mit  der  im  Vorstehenden  besprochenen
Streitfrage  befaßt  und  hat  hiebei  die  von  Wernz
und  Schmitt  vertretene  Ansicht  für  unhalbar  erklärt.
  ....

Uebersicht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Kechtsprechnng  des
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  CTivilrechtes
  und  Tivilprozesses
23.  März  —  6.  April
mit  einem  Nachtrage  vom  14.  März.

I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  20.  April  1869.

Art.  60,  61  u.  193.  Eine  Klage  gegen  die
Ehefrau  N.  war  auch  dem  Ehemanne  des  eheherr-