150  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

lichen  Konsenses  wegen  zugestellt  worden,  und  veranlaßte
  dieser  überdieß  in  gleicher  Betheiligung  mit
der  Beklagten  die  Zustellung  des  klagabweisenden
Urtheils  1.  Instanz  an  die  Klägerin,  während  die
Beklagte  den  Prozeß  allein  geführt  hatte,  die  Einlegung
  der  Berufung  von  Seite  der  Klägerin  war
aber  nur  der  Beklagten  Ehefrau  N.,  nicht  auch  deren
  Ehemann  erklärt  worden  und  wurde  deßhalb  die
Berufung  als  nichtig  verworfen.  Diese  Entscheidung
wurde  in  der  Erwägung  vernichtet,  daß  nach  dem
hier  zur  Anwendung  kommenden  bayer.  Ldr.  Th.  I.
Cap.  6  §.  27  die  Ehefrauen  allerdings  befugt  seien,
vor  Gericht  aufzutreten  unter  der  Voraussetzung,  daß
(von  Rezeptivgütern  abgesehen)  ihre  Ehemänner
biezu  ihre  Einwilligung  (ausdrücklich  oder  stillschweigend)
  geben;  daß  eine  solche  Einwilligung  hier  als
gegeben  erscheine,  indem  der  Ehemann,  von  der
Klage  gegen  seine  Ehefrau  in  Kenntniß  gesetzt,  derselben
  die  Prozeßführung  überlassen  habe;  daß  ferner
  eine  solche  Genehmigung  auch  auf  das  Verfahren
  im  2.  Rechtszuge  sich  erstrecke,  indem  eine  solche
Ermächtigung  durch  alle  Instanzen  wirke,  da  sie
nach  Art.  60  u.  61  der  Proz.-O.  und  nicht  nach
Art.  90,  der  von  der  Prozeßvollmacht  handle,  zu
bemessen  sei.  Nach  Art.  60  u.  61  komme  Jenen,
welche  eine  Bewilligung  zur  Prozeßführung  von
irgend  einer  Seite  bedürfen  und  dieselbe  erhalten
haben,  nicht  etwa  nur  die  Berechtigung  eines  Prozehbevollmächtigten
  zu,  sondern  dieselben  seien  den
selbstständigen  Parteien  gleichgestellt  und  wie  diese
zu  allen  Prozeßhandlungen  befugt.

Art.  60  spreche  zwar  nur  von  den  gesetzlichen
Vertretern,  wohl  aber  nur  deßhalb,  weil  hier  die
Möglichkeit  eines  Zweifels  näher  lag,  und  das  in
diesem  Art.  Ausgesprochene  müsse  um  so  mehr  auf
jene  Personen  Anwendung  finden,  welche  ihre  eigne
Sache  vertreten,  als  aus  dem  Zusammenhange  der