Neuere  oberstrichterliche  Erkenninisse.  151

Art.  60  u.  61  die  völlige  Gleichstellung  der  gesetzlichen
  Vertreter  einer  Partei  und  jener  Parteien,
die  zu  ihrem  Auftreten  einer  besondere  Bewilligung
bedürfen,  mit  dieser  aber  versehen  sind,  klar  erhelle.
(Wernz  S.  88  Nr.  1  u.  2).

Es  könne  daher  auch  nicht  Art.  193  der
Proz.-O.  zur  Anwendung  gebracht  werden,  da  die
Ehefrau  N.  nicht  eine  fremde,  sondern  ihre  eigene
Sache  vertrete  und  hiezu  durch  den  einmal  ertheilten
  eheherrlichen  Konsens  berechtigt,  sonach  einer
selbstständigen  Partei  gleich  zu  erachten  sel.

Einen  ganz  anderen  Fall  (wo  erst  im  2.  Rechtszuge
  der  Fall  des  eheherrlichen  Konsenses  eingetreten)
  habe  das  Urtheil  von  27.  Dezbr.  1872
(Sammlung  Bd.  III  S.  69)  zum  Gegenstande
gehabt  (vergl.  auch  Sammlung  Bd.  III  S.  554.
Urth.  v.  24.  März  HVNr.  1593.

Art.  216  S.  unten  Art.  683.

Art.  192  mit  311.  Eine  Einspruchserklärung
wurde  beanstandet,  weil  sie  nicht  wie  Art.  311  vorschreibe,
  „der  Gegenpartei“,  sondern  deren  Anwalte
zugestellt  worden  sei.  Diese  Einwendung  wurde  in
der  Erwägung  für  unbegründet  erachtet,  daß  Art.  311,
der  für  den  Anwalts=  und  Parteiprozeß  gelte,  an
der  Vorschrift  des  Art.  192,  wonach  im  Anwaltsprozesse,
  wenn  beide  Parteien  durch  Anwälte  vertreten
  sind,  Zustellungen  von  Anwalt  zu  Anwalt  zu
geschehen  haben  und  wonach  nur  die  in  den  Art.  682
und  683  bezeichneten  Urtheile  auch  der  Partei  zuzustellen
  seien,  nichts  geändert  habe;  daß  ferner  durch
das  Versäumungsurtheil  allein  der  Prozeß  noch  nicht
beendet  gewesen  sei,  der  Anwalt  des  den  Einspruch
Erhebenden  daher  noch  als  solcher  habe  handeln
können  (vergl.  auch  Art.  308  der  Proz.-O.),  da
der  Einspruch  auch  durch  Anwaltsakt  zu  erheben  sei,
nicht  wie  die  Berufung  durch  Zustellung  eines  Gerichtsvollzieheraktes
  an  die  Gegenpartei  (V.  d.  G.  A.