152  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

d.  K.  d.  A.  Beil.  Bd.  III  Abth.  2  S.  137,  Abth.  3
S.  129  u.  130;  Barth,  Komm.  Bd.  2  S.  144
-'  4;  Schmitt,  C.  Pr.  Bd.  2  S.  391;  Wernz

.  320).  urtheil  vom  1.  April  HVNr.  1721  *).

Art.  400.  Streitgenosse  als  Zeuge.
Wenn  auch  eine  Partei  nicht  Zeuge  in  ihren  eigenen
Sache  sein  kann,  weil  beide  Funktionen  sich  begriffsgemäß
  ausschließen,  so  folgt  daraus  nicht,  daß  wenn
in  einem  Rechtsstreite  mehrere  Personen  als  Streitgenossen
  auftreten,  nothwendig  jede  derselben  in  Beziehung
  auf  alle  Streitpunkte,  welche  in  diesem  Prozesse
  zur  Entscheldung  kommen,  zur  Zeugschaftsleistung
unfähig  sein  müsse,  vielmehr  ist  diese  Unfähigkeit
nur  soweit,  als  der  Streitgenosse  in  dem  betreffenden
  Rechtsstreite  als  Partei  wirklich  auftritt,  beschränkt.
  Sie  ist  daher  nicht  gegeben,  soweit  es  sich
um  Streitpunkte  handelt,  welche  den  Streitgenossen
selbst  nicht  berühren,  sondern  nur  die  anderen  Genossen
  angehen.  Die  Rollen  als  Zeuge  und  Partei
sind  nur  so  weit  unvereinbar,  als  sie  bei  dem  nemlichen
  Streitpunkte  zusammentreffen  (Wernz  S.  402
Ziff.  7).  Nur  bezüglich  derjenigen  Thatsachen  kann
daher  ein  Streitgenosse  als  Zeuge  nicht  benützt  werden,
  welche  dlesem  selbst  gegenüber  von  entscheidendem
  Einflusse,  sei  es  in  der  Hauptsache  oder  auch
nur  im  Kostenpunkte,  sind,  da  er  nur  in  dieser  Beziehung
  dem  Gegner  gegenüber  als  Partei  erscheint.
Die  unbedingte  Ausschließung  des  Streitgenossen  als
Zeugen  aus  blos  Lormelen  Gründen  würde  dem
Prinzipe  der  Proz.-O.,  dem  Richter  möglichste  Freiheit
  in  Würdigung  der  Beweismittel  und  in  Benützung
  der  ihm  zur  Ermittlung  der  materiellen
Wahrheit  dargebotenen  Erkenntniß  -Quellen  zu
gewähren  —  nach  welchem  auch  die  materielle  Betheillgung
  des  Zeugen  bei  der  Sache  nicht  als  entscheidend
  bezüglich  der  Zulassung  desselben  zur  Zeug-*)

  Vgll.  Sammlung  Bd.  1  S.  238.