Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  153

schaft  erachtet  wurde,  widerstreben.  Urth.  vom
24.  März  HVNr.  1517.

Art.  683  Ziff.  1  u.  216.  Durch  rechtskräftig
gewordenes  Urtheil  1.  Instanz  wurde  Kläger  zum
Haupteide  über  eine  Einrede  zugelassen  und  nachdem
derselbe  am  Schwurtermine  ausgeblieben  war,  durch
weiteres  Urtheil  die  Klage  abgewiesen,  und  wurde
der  hiegegen  erhobene  Einspruch  verworfen,  auf  Berufung
  jedoch  im  2.  Rechtszuge  ausgesprochen,  daß
das  erstrichterliche  Endurtheil  und  das  den  Einspruch
verwerfende  Urtheil  aufgehoben  und  zur  Ableistung
des  dem  Kläger  auferlegten  Eides  Sitzung  anberaumt
  werde.  Die  Nichtigkeitsbeschwerde  des  Beklagten
  gegen  diesen  Ausspruch  wurde  für  zulässig
erklärt,  indem,  wenn  auch  das  zweitinstanzl.  Urtheil
nicht  als  eidesauflegendes  Urtheil  (Art.  683  Ziff.  1
der  Proz.-O.)  erscheine  (da  der  Eid  bereits  im
1.  Rechtszuge  rechtskräftig  auferlegt  gewesen)  durch
dieses  Urtheil  doch  die  Entscheldung  der  Sache  abermals
  von  einem  Eide  abhängig  gemacht  worden  sei,
indem  sonach  sowohl  der  Wortlaut  des  Art.  683
Ziff.  1  als  die  fraglicher  Gesetzesbestimmung  zu
Grunde  liegende  Absicht  für  die  Zulässigkeit  der
Nichtigkeitsbeschwerde  sprechen,  da  im  Entwurfe
Eidesauflage  statt  Eidesleistung  gesetzt  gewesen  sei
und  sich  die  Abänderung  nur  aus  der  Absicht  erklären
  lasse,  zu  verhüten,  daß  im  Vollzuge  eines  solchen
Urtheiles  ein  Eid  geschworen  werde,  welcher  sich
hinterher  als  überflüssig  darstellen  könne,  welche  Absicht
  auch  in  anderen  Bestimmungen  der  Proz.-O.
Ausdruck  gefunden  habe  (Art.  463,  777  u.  799  —
vergl.  K.  Verh.  Beil.  Bd.  II  Abth.  1  S.  86,  Bd.  III
Abth.  3  S.  9  u.  Sammlung  Bd.  III  S.  89  und
weiteres  Urtheil  v.  3.  Febr.  1874.  UB.  Nr.  18
des  IV.  S.  *)

*)  Früher  war  einmal  gegentheilig  erkannt  worden  (Samml.

Bbd.  I  S.  139).