Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  155

Es  sei  daher  Art.  967  Ziff.  1  der  Proz.-O.
anzuwenden  gewesen  und  dieser  Anwendung  stünden
auch  die  in  Bezug  genommenen  IS#§.  32,  37  und
107  des  Reichsgesetzes  vom  27.  Juni  1871  nicht
entgegen,  da  solche  auf  vorliegenden  Fall  gemäß
ihrem  Inhalte  keinen  Bezug  haben.  Urth.  vom
30.  März  HVNr.  1626.

Art.  1098,  1115  und  1117.  Elne  Kirchenstiftung
  hatte  auf  einem  der  Zwangsversteigerung
unterstellten  Anwesen  2  Hypothekkapitalien  liegen.
Der  betreffende  Pfarrer  als  Vorstand  der  Stiftungsverwaltung
  kam  mit  dem  Ersteigerer  des  Anwesens
  dahin  Üüberein,  daß  beide  Hypothekkapitalien
auf  dem  Anwesen  ferner  liegen  bleiben  sollen  und
unterließ  es  aus  diesem  Grunde,  in  dem  eingeleiteten
  Vertheilungsverfahren  die  Stiftungs-Kapitalien
anzumelden,  weshalb  solche  in  diesem  Verfahren  auch
nicht  berücksichtigt  wurden  und  daher  ein  nachgehender
  Hypothekgläubiger  zum  Zuge  kam.  Die  gegen
diesen  von  der  Kirchenstiftung  mit  einem  Restitutionsgesuche
  verbundene  Klage  auf  Erstattung  des
zum  Schaden  der  Stiftung  zu  viel  Bezogenen  wurde
abgewiesen  und  die  hiegegen  erhobene  Nichtigkeitsbeschwerde
  verworfen.  Motive:

Aus  den  Bestimmungen  der  Artikel  1098,
1101,  1103,  1109,  1110  und  1115,  dann  aus
Art.  1112  und  1113  erhelle  deutlich,  welche  Folgen
daran  geknüpft  selen,  wenn  ein  Gläubiger  die  Anmeldung
  seiner  Forderung  im  Vertheilungsverfahren
versänme.  Die  Forderung  bleibe  ihm  zwar  noch
gegen  den  Schuldner,  der  Anspruch  auf  Befriedigung
  aus  der  Exekutionsmasse  mit  den  bezüglichen
Vorzugsrechten  aber  erlösche.  Hiemit  sei  ein  Nachforderungsrecht
  gegen  einen  in  Folge  der  Nichtanmeldung
  zum  Zuge  gekommenen  Gläubiger  von
selbst  ausgeschlossen.  Mit  einem  solchen  Vorbehalte
wäre  die  Anordnung  im  Art.  1115,  daß  mit  dem