156  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

endlichen  Abschlusse  des  Vertheilungsplanes  die  Löschung
  sämmtlicher  von  dem  Ersteigerer  nicht  übernommenen
  Hypotheken  verfügt  werden  solle,  unvereinbar,
  weil  mit  der  Hypothek  auch  das  dadurch  begründete
  Vorzugsrecht  falle.  Auch  die  im  Nrt.  1117
nach  beendetem  Vertheilungsversahren  den  Nichtgeladenen
  noch  vorbehaltene  Nichtigkeitsbeschwerde  wäre
zwecklos,  wenn  denselben  auch  ohne  Anfechtung  dieses
  Verfahrens  noch  das  Recht  zustände,  das  ihnen
Entgangene  von  den  nachstehenden  Gläubigern  herauszuverlangen.
  Es  komme  auch  dem  Vertheilungs-=plane,
  wenn  er  einmal  seinen  Abschluß  auf  Grund
nicht  erhobener  Einwendungen  oder  rechtskräftiger
Entscheidung  der  erhobenen  gefunden  habe,  die  Bedeutung
  eines  der  Rechtskraft  fähigen  Endurtheiles  zu
(Art.  294,  295,  296  der  Proz.-O.).

Selbstverständlich  seien  die  Voraussetzungen  der
condictio  sine  causa  hier  nicht  gegeben  und  eine
in  factum  actio  nicht  anwendbar.  Eine  Restitution
  endlich  nach  Landr.  Th.  I  cap.  7  §F.  30  und
36  und  Annot.  zu  §.  30  Nr.  7  sei  ausgeschlossen,
da  eine  Extrajudizialhandlung  hier  nicht  in  Frage
stehe.  Urth.  v.  14.  März  HV)Nr.  1664.

II.  Civilrechtliche  Entscheidungen.

Allgemeine  Lehren.  Rechtsausübung  bei
unvordenklichem  Besitze.  Bayer.  Landr.  Ist
bezüglich  des  Nachweises  des  Umfanges  einer  Baupflicht
  durch  unvordenkliche  Verjährung  nur  festgestellt,
  daß  der  Leistung  durch  den  angeblich  Verpflichteten
  der  leitende  Gedanke,  das  Bedürfniß  an
allen  dem  konkreten  Zwecke  dienenden  Gebäuden
(es  handelte  sich  hier  um  später  nothwendig  gewordene
  Nebengebäude  einer  Schnllehrerwohnung)
zu  decken,  zu  Grunde  gelegen  sei,  nicht  aber  auch
konstatirt,  daß  der  angeblich  Berechtigte  auch  selner-