Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  157

seits  diese  Leistungen  mit  der  Intention  angenommen
  habe,  daß  der  Verpflichtete  mit  denselben  einer
Last  von  gleichem  Umfange  genüge,  so  liegen  die
Voraussetzungen  der  Erwerbung  durch  unvordenkliche
Verjährung  nicht  als  gehörig  thatsächlich  festgestellt
vor,  weil  bei  einer  jeden  Verjährung  von  Rechten
erforderlich  ist,  daß  der  Berechtigte  der  Leistungen
in  der  Meinung  der  Ausübung  eines  Rechtes  sich
bedient  habe  *).  Urth.  vom  28.  März  HVdr.  1332.

Sachenrecht.  Entziehung  der  Bergwerks-Gerechtigkeit
  wegen  Nichtausübung.  Kompetenz.
  Ist  Jemand  mit  der  bergmännischen  Ausbeutung
  eines  Grundstückes  von  den  Bergbehörden
belehnt  worden,  so  sind  zu  der  von  dem  Eigenthümer
  des  Grundstückes  angeregten  Entscheidung  darüber,
  ob  das  bergmännische  Eigenthum  wegen  unterlassenen
  Betriebes  der  Bergwerkögerechtigkeit  heimzufallen
  habe,  nach  Art.  63  u.  159  des  Berggesetzes
vom  20.  März  1869  die  Bergbehörden,  nicht  aber
die  Gerichte,  zuständig.  Es  erläutern  insbesondere
auch  die  Motive  zu  Art.  159  (Beil.  Bd.  IV  der
Verh.  d.  K.  d.  A.  von  1866/68  S.  68  Sp.  2
Abs.  3)  daß  die  Einleitung  des  Entziehungsverfahrens
  der  Bergbehörde  übertragen  wurde,  weil  diese
die  verleihende  Behörde  sei,  und  nach  Art.  63  die
vorherige  Aufforderung  zur  Inbetriebsetzung  des
Bergwerkes  zu  erlassen  und  darüber  zu  wachen
habe,  daß  dieser  Aufforderung  Folge  geleistet  werde,
es  sind  ferner  die  Fälle  der  gerichtl.  Zuständigkeit
in  Bergwerkssachen  nunmehr  spezifizirt  (Art.  8  Abs.  3
u.  Art.  9,  Art.  23,  31  Abs.  2,  Art.  58,  104,  145,

*)  Nach  dem  hier  zur  Anwendung  kommenden  bayer.
Landr.  Th.  II  cap.  7  8.  5  Nr.  4  wird  schon  bei
zehnjähriger  Dauer  der  Uebung  die  Meinung,  eine
rechtliche  Befugniß  dadurch  zu  erlangen,  gesetzlich  angenommen,
  es  erscheint  daher  die  hier  noch  verlangte
thatsächliche  Feststellung  überflüssig.