Neuere  oberstrichterliche  Erkennknisse.  159

nur  dahin:  Naturalpfründe  und  Wohnungrecht  der
Eltern  NN.  nach  Vertrag  vom

Das  Anwesen  wurde  vergantet  und  der  Anspruch
  der  Uebergeber  wegen  unbestimmten  Eintrages
außer  Gant  gesetzt.

Diese  Außergantsetzung  wurde  auch  für  begründet
  erachtet  (und  zwar  in  einem  von  den  llebergebern
  gegen  ihren  Insi  andatar  deßhalb
erhobenen  Entschädigungsprozesse,  weil  dieser  die  Versäumung
  ihrer  Berufung  gegen  das  Lokationsurtheil
veranlaßt  habe),  indem  dieser  Eintrag  den  Bestimmungen
  der  §.  11  Abs.  2,  8.  19  u.  22  des  Hypothekengesetzes
  (vgl.  Justruktion  S.  28  Ziff.  5)  nicht
entsprochen  habe,  da  weder  die  Größe,  noch  Beschaffenhelt
  und  Werth,  noch  die  Zeitdauer  der
Leistungen  an  die  Uebergeber  aus  dem  Eintrage  ersichtlich
  sein,  und  dieser  Mangel  aus  dem  Uebergabsvertrag
  nicht  ersetzt  werden  könne,  da  die  Hypothek
selbst  erst  durch  den  Eintrag  entstehe  und  die  nachfolgenden
  Hypothekgläubiger  auch  nicht  verpflichtet
gewesen  seien,  sich  über  das  Detail  des  Eintrages
aus  den  urkundlichen  Beilagen  Kenntniß  zu  verschaffen
  (v.  Gönner's  Komm.  I  S.  238).  Urthell
v.  24.  März  HWVNr.  1602.

Familienrecht.  Berechtigung  zur  Beschwerdeführung
  gegen  einen  obervormund-Lchaftlichen-
  Beschluß.  Art.  684,  759  u.  760
der  Proz.-O.  Ein  Vormund  hatte  die  Theilung
eines  feiner  Mändeln  und  deren  Mutter  gemeinschaftl.
Hauses  beantragt  und  gegen  den  die  erstinstangliche
Ermächtigung  zur  Erhebung  der  Theilungsklage
außer  Wirkung  setzenden  Beschluß  des  Obervormun-=des
  2.  Instanz  Nichtigkeitsbeschwerde  erhoben.

Diese  Beschwerde  wurde  zunächst  gegen  die
Beanstandung  der  Wittwe  für  zulässig  erklärt,  indem
das  Interesse  der  Mündel  hier  in  Frage  stehe,  und
ein  bezügliches  Beschwerderecht  durch  kein  Gesetz