160  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

ausgeschlossen,  vielmehr  nach  unzweifelhafter  Gerichtskrorie
  zulässig  sei  (Seuffert,  Komm,  zur  GO.
4  S.  70,  Art.  30  des  Ger.-Verf.-Ges.  vom
8  *  1861,  Art.  759  u.  760  der  Proz.-O.).
Ebenso  wurde.  diese  Beschwerde  auch  für  begründet
  erklärt,  indem  das  betreffende  Bezirksgericht
nicht  in  der  rechtlichen  Lage  gewesen  sei,  den  die
Theilungsklage  genehmigenden  erstinstanzlichen  Beschluß
  auf  Beschwerde  der  Wittwe  außer  Wirkung
zu  setzen,  da  die  Wittwe  bei  der  Frage  der  Theilung
des  gemeinschaftlichen  Hauses  wegen  ihres  Antheiles
hieran  zwar  betheiligt  erscheine,  aber  in  dieser  Richtung
  gegenüber  der  obervormundschaftlichen  Entscheidung
  erster  Instanz  ein  deren  Beschwerderecht  begründendes
  rechtliches  Interesse  nicht  habe,  da  dieser
Beschluß  nur  im  Interesse  der  Kinder  zu  erlassen
gewesen  sei,  als  deren  Vertreterin  die  Wittwe  aber
um  so  minder  erscheine,  ale  sie  nicht  Mitvormünderin
und  sogar  im  gegentheiligen  Interesse  betheiligt  sei,
da  ferner  dieselbe  im  eigenen  Rechte  gar  nicht  veranlaßt
  gewesen,  den  obervormundschaftlichen  Genehmigungsbeschluß
  anzufechten,  weil  sie  ihr  rechtliches
Interesse  im  Theilungsprozesse  selbst  nach  allen  Richtungen
  geltend  machen  könne  und  zur  Beschwerdeführung
  nur  derjenige  berechtigt  sei,  gegen  welchen
sich  die  Wirkung  der  betreffenden  Entscheidung  selbst
erstrecke  (Art.  684  der  Proz.-O.;  Schmitt,  b.  Civ.=Proz.
  Bd.  II  S.  616);  indem  ferner  das  Bezirksgericht
  das  Beschwerderecht  der  Wittwe  ohne  Grund
aus  der  Bestimmung  des  Landrechtes  Th.  1  cap.  7
§.  23,  wonach  es  jedermann  freistehe,  einen  verdächtigen
  Vormund  behufs  seiner  Entsetzung  gehörigen
  Ortes  zu  denunziren,  ableite,  da  diese  Gesetzesstelle
  nur  da  zur  Anwendung  kommen  könne,  wo  deren
  thatsächliche  Voraussetzungen  gehörig  festgestellt
erscheinen,  was  hier  nit  der  Fall  sei.  Urtheil  vom
23.  März  HVr.  1  77.

Redakt.;  K.  Hettich.  1682  Hals  &amp;  Enke  (Adolph  Enke)
in  gttich.  Druck  von  Junge  &amp;  Sohn.