Samstag  den  23.  Mai  1874.  39.  Jahrgang.  35  11.

Dr.  S.  A.  Feuffert's
Plätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Aussorderung  an  den  Cedenten  zur  Einklagung  der  cedirten  Forder
  Ueberslcht  (4.

ch
ses  in  Gegenständen  des  Ciollrechles  und  Cidilprozesses  vom  7.  —
20.  April.  —  Verbandhypothek.

Aufforderung  an  den  Cedenten  zur  Einklagung
der  redirken  Forderung  gegen  den  angeblichen
debitor  cessus  *).

A.  wurde  von  dem  Notare  N.  in  Kenntniß  gesetzt,
  daß  in  einem  von  ihm  beurkundeten  Vertrage
B.  eine  Forderung  von  540  fl.  nebst  Zinsen,  welche
A.  dem  B.  schulde,  an  G.  cedirt  habe.  A.  behauptete,
  von  einer  solchen  Schuld  nichts  zu  wissen,
und  forderte  den  B.  auf,  die  Forderung  durch  Klagestellung
  gegen  ihn  geltend  zu  machen.  B.  bestritt
die  Zulässigkeit  der  Provokationsklage  und  führte  zu
diesem  Zwecke  insbesondere  an,  daß  er  durch  die  Cession
  aufgehört  habe,  Gläubiger  des  A.  zu  sein,  und  nicht
mehr  im  Stande  sei,  der  Aufforderung  desselben
Folge  zu  leisten,  dann,  daß  A.  auch  gar  kein  rechtliches
  Interesse  daran  habe,  weil  demselben  von  selner,
  des  B.,  Seite  keine  Klage  mehr  drohe,  der
Cessionar  G.  aber  selbst  dann,  wenn  er,  B.,  mit
der  Hauptklage  unterliegen  oder  ausgeschlossen  würde,
doch  nicht  gehindert  wäre,  die  ihm  abgetretene  Forderung
  gegen  A.  geltend  zu  machen.

Bei  oberflächlicher  Betrachtung  scheinen  diese
Eingelenke  berechtigt  zu  sein.  Bei  näherer  Prüfung
zeigt  sich  indessen,  daß  die  Provokationsklage  in  solchen
  Fällen  unzweifelhaft  für  zulässig  erachtet  werden
  muß.

*)  Vergl.  oben  S.  134.
Neue  Folge  XIX.  Band.