162  Aufforderung  an  den  Cebenten  zur  Einklagung  2c.

Die  Cession  enthält  die  Behauptung  des  Cedenten,
  daß  ihm  die  cedirte  Forderung  gegen  den
debitor  cessus  zustehe.  Diese  Behauptung  spricht
er  in  einer  Weise  aus,  welche  ihr  unverkennbar  das
Gepräge  eines  gegen  den  debitor  cessus  gerichteten
  Angriffes,  sohin  einer  Diffamation,  verleiht,
wie  sie  nach  gemeinem  Rechte  als  Voraussetzung
zur  provocatio  ex  lege  diffamari,  erfordert  wird.
—  Bayer,  Theorie  der  summar.  Proz.  8.  53.
Denn  wer  ein  Recht  veräußert,  befindet  sich  schon
in  einer  Art  Ausübung  desselben.  Er  gebraucht  es,
um  sich  dafür  einen  anderen  Vortheil  zu  verschaffen
oder  gegen  einen  Anderen  freigebig  zu  sein,  und  handelt
  in  der  Absicht,  dem  Erwerber  die  Einklagung
des  Rechtes  gegen  den  Verpflichteten  zu  ermöglichen.

Die  bayer.  PO.  v.  J.  1869  bestimmt  zwar  im
Art.  569.:  „Aufforderung  zur  Klage  findet  statt
wider  denjenigen,  welcher  mündlich  oder  schriftlich
behauptet,  an  den  Auffordernden  einen  bestimmten
klagbaren  Anspruch  zu  haben.“  Aus  dem  Worte
„behauptet“  darf  man  jedoch  nicht  schließen,  als
müsse  der  Provokat  die  Diffamation  im  Provokationsprozesse
  noch  fortsetzen.  Denn  wenn  er  in
diesem  die  Diffamation  längnet,  so  ist  sicher  auch
nach  der  PO.  die  Folge  davon  nicht  eine  Abweisung
  der  Provokationsklage,  sondern  nur,  daß  der
Provokant  die  Diffamation  beweisen  muß.  Die  Ausdrucksweise
  des  Gesetzes  im  Präsens  rührt  wohl  nur
davon  her,  daß  dem  Gesetzgeber  der  Gedanke  vorschwebte,
  die  Provokation  werde  gegenstandslos,  wenn
der  Diffamant  seine  Behauptung  zurücknimmt,
weil  er  damit  ein  Geständniß  ablegt,  welches  dem
Diffamaten  vollständige  Genugthuung  gewährt.  Außerdem
  ist  die  Provokationsklage  unzweifelhaft  begründet,
  sobald  der  Diffamant  den  Anspruch  behauptet
  hat.
Hat  der  Diffamant  das  Recht  zur  Provokation