Aufforderung  an  den  Cedenten  zur  Einklagung  2c.  163

einmal  erworben,  dann  kann  sich  der  Diffamant
  seiner  Verbindlichkeit,  der  Provokation  Folge
zu  leisten,  nicht  mehr  dadurch  entledigen,  daß  er
den  behaupteten  Anspruch  veräußert.  Der  Zweck
der  Provokation  ist,  den  Diffamaten  gegen  die  Verbreitung
  nachtheiliger  Gerüchte  zu  schützen  und
ihn  aus  der  Ungewißheit  zu  ziehen,  in  welche
er  durch  die  Bedrohung  mit  Ansprüchen  auf
unbestimmte  Zeit  versetzt  würde,  wenn  er  deren
Einklagung  ruhig  abwarten  müßte.  Der  Diffamant
  hätte  es  aber  in  selner  Hand,  diesen
Zweck  völlig  zu  vereiteln,  wenn  die  Veräußerung
hinreichen  würde,  ihn  von  der  Verbindlichkeit  zur
Klagestellung  zu  befreien.  Auf  diese  Weise  könnte
der  Diffamat  in  die  Lage  kommen,  eine  ganze
Reihe  solcher  Veräußerungen  mit  ansehen  und  sich
bei  jeder  derselben  eine  neue  Diffamation  gefallen
lassen  zu  müssen,  ohne  daß  es  ihm  jemals  gelänge,
dem  ihm  drohenden  Anspruche  die  Spitze  zu  bieten.
Der  Cedent  wäre  jedeßmal  durch  die  Veräußerung
gedeckt,  und  den  Cessionar  könnte  er  nicht  belangen,
weil  in  der  Annahme  der  Cession  allein  noch  keine
Behauptung  liegt,  daß  ihm  eine  Forderung  gegen
die  von  dem  Cedenten  als  Schuldner  bezeichnete
Person  zustehe.  Der  Diffamant  könnte  auch  die
Veräußerung  nur  zum  Scheine  vornehmen,  um  später
  zu  einer  ihm  beliebigen  Zeit  mit  dem  Anspruche
unter  dem  Vorwande  einer  stattgefundenen  Rückression
neuerdings  hervorzutreten,  und  der  Diffamat  wäre
wohl  niemals  im  Stande,  daß  Scheingeschäft  als
solches  zu  erweisen.

Zur  Provokation  ist  ferner  zwar  erforderlich,
daß  sich  der  Provokat  eines  klagbaren  Anspruches
gerühmt  habe.  Einer  Verfolgbarkeit  in  dem  Umfange
  aber,  daß  der  Provokat  zur  Zwangsvollstreckung
  berechtigt  wäre,  bedarf  es  nicht.  Aus
Art.  570  d.  PO.  ergibt  sich,  daß  die  Provokation

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