164  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

auch  bei  Ansprüchen  gestattet  ist,  welche  noch  nicht
fällig  sind,  und  da  hier  das  Gesetßz  nicht  unterscheidet,
  ob  der  Fälligkeit  ein  dies  certus  oder
incertus  entgegensteht  und  ob  im  letzteren  Falle  das
duando  oder  an  des  dies  ungewiß  ist,  muß  man
annehmen,  daß  die  Provokation  nach  bayer.  wie  nach
gem.  Rechte  auch  bei  bedingten  Ansprüchen  gestattet
  ist,  —  Bayer  a.  a.  O.  Note  18  —  daß  also
damit  dem  Diffamaten  ein  Rechtsmittel  gegeben
werden  wollte,  auf  die  bloße  Feststellung  von
Rechtsverhältnissen  zu  dringen,  von  welchen
vorläufig  noch  ungewiß  ist,  ob  sie  jemals  zur  Wirksamkeit
  gelangen,  wenn  unn  möglicher  Weise  einmal
  ein  Anspruch  gegen  ihn  wirksam  erhoben  werden
  kann.  —  Die  Feststellung  des  Rechtsverhältnisses,
  welche  im  vorliegenden  Falle  der  debitor
cessus  verlangte,  erfordert  weiter  nichts  als  den
Nachweis  über  den  Bestand  der  cedirten  Forderung,
und  diesen  Nachweis  muß  der  Cedent  zu  liefern
im  Stande  sein.  Er  müßte  ihn  auch  auf  Verlangen
  des  Cessionars  im  Prozesse  desselben  gegen  den
debitor  cessus  liefern,  wenn  er  nicht  dem  Cessionar
  für  die  Aberkennung  der  Forderung  haftbar
werden  wollte.
(Fortsetzung  folgt.)

Ltericht
über  die  neueren  Ergebnisse  der  Rechtsprechung  den
obersten  Gerichtshofes  in  Gegenständen  des  Tivilrechtes
  und  Civilprozesses
7.  —  20.  April.

I.  Zur  Proz.-Ordn.  vom  29.  April  1869.

Art.  85  mit  89.  S.  unten  Art.  798.
Art.  180.  Hat  Kläger  vom  Beklagten  Ersatz