166  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

Es  kann  daher  der  prozessuale  Editions-Antrag
nicht  auf  —  außerhalb  der  Bestimmungen  des  Art.
386  liegende  —  civilrechtliche  Rechtssätze,  insbesondere
  nicht  auf  den  von  Windscheid  hervorgehobenen
  allgemeinen  Satz,  daß  in  der  zu  edirenden  Urkunde
  eine  Thatsache  festgestellt  sei,  welche  auf  die
Gestaltung  der  Vermögensverhältulsse  des  Editionssuchers
  eingewirkt  habe,  gegründet  werden.  Urtheil
vom  17.  April  HVNr.  1560.

in  Stadtgericht  zett
bs.  1

Art.  530  Abs.  1.  E
wiederholt*)  angenommen,  der  Art.  530  M
der  Proz.-O.  statuire  nach  seinem  Wortlaute  abweichend
  von  Art.  412  Abs.  1  eine  Frist  für  die  Gegenpartei
  des  Zeugendenominanten  in  der  Art,  daß
zu  Gunsten  dieser  Gegenpartei  (des  Denominaten)
zwischen  der  Zeugendenomination  und  dem  Vernehmungstage
  volle  3  Tage  in  Mitte  liegen  müßten  und
es  nicht  genüge,  wenn  die  Denomination  nur  am  3.
Tage  vor  der  Vernehmung  (hier  9.  Juli  gegenüber
dem  Vernehmungstage  vom  12.  Juli)  erfolgt  sei,
während  zugegeben  wurde,  daß  nach  Art.  412  die
Zustellung  am  8.  Tage  vor  der  Vernehmung  geschehen
  könne.  Dieser  Ausspruch  wurde  durch  Plenarurtheil
  vernichtet.  Die  Motive  lauten:

Schon  der  Wortlaut  der  Art.  412  Abs.  1  u.
530  Abs.  1  hätte  genügt,  um  diese  Aufstellung
als  unhaltbar  erkennen  zu  lassen,  abgesehen  von  der
ergänzenden  Vorschrift  des  Art.  524.  Im  Art.
412  Abs.  1  sei  nur  eine  einzige  Zeitbestimmung  enthalten,
  nämlich  die,  in  welcher  Zeit  das  Zeugenverzeichniß
  der  Gegenpartei  vor  Vernehmung  der  Zeugen
  zuzustellen  ist.  Aus  dieser  Zeitbestimmung  ergebe
  sich  von  selbst  die  Frist  für  letztere,  um  ihre
Behelfe  bezüglich  der  Glaubwürdigkelt  der  Zeugen
zu  sammeln.  Beide  Zeitbestimmungen  seien  iden-*)

  Vgl.  Bd.  38  S.  76.