Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  167

tisch.  Wenn  daher  Art.  530  Abs.  1  vorschreibe,
die  im  Art.  412  bestimmte  Frist  ist  auf  3  Tage
beschränkt,  so  könne  mit  diesen  Worten  selbstverständlich
  keine  andere  Frist  gemeint  sein,  als  welche
der  Art.  412  enthalte.

Hierüber  ließen  auch  die  Verhandlungen  der
Gesetzgebungsausschüsse  nicht  den  geringsten  Zweifel.

Nachdem  der  Art.  412  Abs.  1  (im  Entwurfe
als  Art.  383  nur  auf  eine  dreitägige  Denominationsfrist
  lautend)  als  Art.  16  Hauptstück  XII  seine
dermalige  Fassung  in  den  Ausschußverhandlungen  erhalten
  hatte  (vgl.  V.  der  K.  d.  A.  v.  1863/65
Beil.  Bd.  III  Abth.  2  S.  212—213,  S.  363  u.
V.  des  Ges.-Geb.  A.  d.  K.  d.  R.  v.  1867/68  Bd.
II  S.  218),  sei  es  in  den  Verhandlungen  des  Gesetzgebungsausschusses
  der  Kammer  der  Abgeordneten
zur  Erörterung  darüber  gekommen,  ob  außer  dem
Anwaltsprozesse  im  Verfahren  vor  den  Handels=  u.
Einzelngerichten  das  Erforderniß  der  Zeugendenomination
  als  nothwendig  beizubehalten  sei.  Nachdem
sich  der  k.  Ministerial-Kommissär  und  der  Referent
dahin  ausgesprochen  hatten,  die  Frist  für  die  Denomination
  hier  nur  zu  kürzen,  und  zwar  auf  3  Tage,
habe  der  Vorstand  des  Ausschusses  folgenden  neuen
Artikel  (an  Stelle  der  Art.  500—503  des  Entwurfes,
  welche  Referent  zu  streichen  beantragt  hatte),
in  Vorschlag  gebracht:

Im  Falle  eines  Zeugenbeweises  wird  die  im
Art.  383  Abs.  2  (nun  Art.  412  Abs.  1)  bestimmte
Frist  auf  3  Tage  beschränkt  u.  s.  w.,  welcher  Vorschlag
  allgemeine  Annahme  gefunden  habe  (cit.  Beil.
Bd.  Abth.  2  S.  273  Sp.  1).

Nach  Prot.  über  die  Sitzung  vom  3.  Mai
1866  sei  dieser  Art.  (als  Art.  30  des  XVII.  Hauptstückes
  (dem  Wortlaute  des  nunmehrigen  Art.  530
völlig  gleichlautend  redigirt  (cit.  Beil.  Bd.  S.  376)
und  in  dieser  Fassung  vom  Gesetzgebungsausschusse