168  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

der  Kammer  der  Reichsräthe  angenommen  worden
C(elt.  Bd.  II  S.  289).  Hieraus  ergebe  sich  mit
der  größten  Evidenz,  daß  Art.  530  Abs.  1  unter
der  im  Art.  412  bestimmten  Frist  nur  die  Zeugendenominations=
  und  keine  gesonderte  Frist,  welche
für  den  Denominaten  zu  laufen  habe,  verstehe,  indem
  nur  die  achttägige  Denominationsfrist  im  Anwaltsprozesse
  im  Verfahren  außer  demselben  statt
änzlicher  Streichung  auf  eine  dreitägige  habe  verürzt
  werden  wollen  und  verkürzt  worden  sei.  Plenarurtheil
  v.  8.  April  HVNr.  1607.

Bemerkung.  An  ein  Gericht,  welches  der
oberstrichterlichen  Rechtsanschauung  entgegentreten  zu
können  glaubt,  darf  man  in  aller  Billigkeit  die  Anforderung
  stellen,  daß  dasselbe  nicht  unterlasse,  sich
in  der  bezüglichen  Rechtsfrage  vorherig  gehörig  zu
orlentiren.  Während  von  den  Appellationsgerichten
bisher  nur  wenige  Fragen  an  das  Plenum  des  obersten
  Gerichtshofes  gelangt  sind,  welche  in  der  That
auch  einer  Plenarentscheidung  werth  waren,  sind  von
Seite  der  Bezirks=  und  Einzelngerichte  theilweise

ragen  zu  Plenarentscheidungen  gelangt,  die  bei  geöriger
  Würdigung  als  zwelfelhaft  gar  nicht  hätten
befunden  werden  können.

Möge  diese  Würdigung  in  Zukunft  im  gehäörigen
  Maße  eintreten!

Art.  788  mit  764.  Materielle  Rechtökraft  ist  erst
dann  vorhanden,  wenn  die  gegen  das  im  letzten  ordentlichen
  Rechtszuge  ergangene  Entscheidung  eingelegte
Nichtigkeitsbeschwerde  verworfen  oder  die  zur  Einlegung
  dieses  Rechtsmittels  gestattete  Frist  abgelaufen
  ist,  weil  nach  Art.  788  Abs.  1  der  Proz.-O.
die  Nichtigkeitsbeschwerde  als  ein  Rechtsmittel  bezeichnet
  ist,  wodurch  im  letzten  Rechtszuge  ergangene
Urtheile  angefochten  werden  können,  während  im
Art.  764  nur  bestimmt  ist,  welche  Urtheile  und
wann  sie  als  rechtskräftig  zu  betrachten  seien  bezüg-