Neuere  oberstrichterliche  Erkenntulsse.  169

lich  des  außerordentlichen  Rechtsmittels  der  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  (Urthell  vom  28.  Juni
1873  HVNr.  1146,  Bd.  38  S.  249  dieser  Blätter)
  *).  Es  kann  daher  vor  Beseitigung  der  Nichtigkeitsbeschwerde
  die  Einrede  der  Rechtskraft  aus
der  Entscheidung  in  dem  bezüglichen  Prozesse  nicht
geltend  gemacht  werden.  Urtheil  vom  10.  April
HVNr.  1706.

Art.  791.  Handelt  es  sich  um  die  rechtliche
Qualifikation  des  in  einer  Klagschrift  geltend  gemachten
  Anspruches,  sonach  um  die  Beurtheilung,
welche  juristische  Folgen  dem  Klagegesuche  nach  den
der  Klage  zu  Grunde  liegenden  (thatsächlichen)  Behauptungen
  beizumessen  seien,  so  liegt  in  der  falschen
Auffassung  des  Gesuches  sowie  der  Intention  der
Klage  allerdings  ein  Nichtigkeitsgrund,  da  hier  Art.
791  der  Proz.-O.  deßhalb  nicht  anschlägt,  weil  in
dieser  Richtung  es  sich  nicht  um  Auffassung  der
thatsächlichen  Ergebnisse  von  Beweisen  und  Verhandlungen
  und  auch  nicht  um  Auslegung  des  Inhalts
  einer  den  Anspruch  begründeten  Urkunde  handelt.
  Urth.  v.  11.  April  HVNr.  1635.

Art.  798  und  800.  Eine  Nichtigkeitsbeschwerde
wurde,  wie  es  in  der  Gerichtsvollzieherurkunde  heißt,
auf  Betreiben  des  A..,  vertreten  durch  den  k.  Adv.
N.,  dem  Nichtigkeitsbeklagten  am  11.  Sept.  1873
zugestellt,  während  später  festgestellt  worden  ist,  daß
der  „betreibende“  A.  bereits  am  10.  August  1873
verstorben  war,  an  welchem  Tage  der  Lauf  der  Beschwerdeschrift
  übrigens  bereits  begonnen  hatte.

Die  Richtigkeitsbeschwerde  wurde  von  dem
obersten  Gerichtshofe  aus  nachstehenden  Erwägungen

*)  Vergl.  Art.  761.  Bei  dieser  Beschränkung  ist  es
gar  nicht  nöthig,  auch.  von  formeller  Rechtskraft  zu
sprechen.