170  Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.

zugelassen.  A.,  dem  das  Urtheil  am  9.  Juni  1873
zugestellt  worden  sei,  habe  nach  Beginn  des  Laufes
  der  Frist  noch  2  Monate  gelebt,  sei  somit  in
der  Lage  gewesen,  den  Entschluß  zur  Einlegung  der
Nichtigkeitsbeschwerde  zu  fassen,  einen  Anwalt  für
die  Kassationsinstanz  zu  bestellen  und  diesen  zur
Einlegung  der  Beschwerde  zu  ermächtigen.  Die
Zustellung  einer  Nichtigkeitsbeschwerde  könne  aber
auch  auf  Betreiben  eines  Prozeßbevollmächtigten  geschehen,
  da  eine  Prozeßvollmacht  zur  Einlegung  dieser
  Beschwerde  nirgends  im  Gesetze  ausgeschlossen
sei,  und  insbesondere  nicht  durch  die  speziellen  Vorschriften
  der  Art.  798  und  800  der  Proz.-O.,  denn
diese  Art.  schreiben  nichts  Anderes  vor,  als  die  Art.
224  und  225  bei  Erhebung  jeder  Klage.  Obgleich
nun  nach  Art.  224  die  Klage  dadurch  erhoben  werde,
daß  der  Kläger  dem  Beklagten  die  Klageschrift  zustellen
  lasse,  so  sei  doch  in  der  Praxis  längst  anerkannt,
  daß  diese  Zustellung  auch  dadurch  geschehen
könne,  daß  der  Auftrag  an  den  Gerichtsvollzieher
zur  Zustellung  auch  von  dem  zur  Anfertigung  der
Klageschrift  beauftragten  Anwalte  ausgehe,  daß  sohin
  die  Ermächtigung  zur  Anfertigung  der  Klageschrift
  die  Ermächtigung  zur  Bewirkung  der  Zustellung
  an  den  Beklagten  in  sich  schließe  und  daß  in
der  Regel  solche  Zustellungen  thatsächlich  auf  Betreiben
  des  Anwaltes,  der  Form  nach  auf  Betreiben
  der  Partei,  geschehen.  (Wernz,  Komm.  S.
241  Nr.  13,  S.  203  Nr.  5).

Die  fragliche  Ermächtigung  sei  ferner  hier,  um
wirksam  zu  sein,  nicht  an  die  im  Art.  85  der  Proz.=Ord.
  vorgeschriebene  Form  gebunden  gewesen,  da
Art.  89  vorschreibe,  daß  der  (wie  hier)  im  Anwaltsprozesse
  auftretende  Advokat  keines  besonderen
Nachweises  der  Bevollmächtigung  bedürfe.  Es  müßten
  daher  die  Thatsachen,  daß  Adv.  N.  als  Anwalt
des  A.  für  die  Kassationsinstanz  aufgetreten  sei,  dle