Neuere  oberstrichterliche  Erkenntnisse.  171

Nichtigkeitsbeschwerde  für  diesen  angefertigt  und  zustellen
  lassen  habe  und  daß  die  Ermächtigung  in  der
Urkunde  konstatirt  sei,  genügen,  um  die  Einlegung
der  Nichtigkeitsbeschwerde  als  im  Auftrage  des  A.
geschehen  anzunehmen.  (Oberst.-Urtheil  v.  29.  April
1873  HVNr.  1030)7).

Für  die  Frage,  ob  der  Tod  des  A.  vor  der
Zustellung  der  Beschwerde  an  der  Sache  etwas  ändere,
  sei  Art.  93  der  Proz.-O.  maßgebend  und  es
lassen  die  Worte  in  diesem  Art.  „so  weit,  als  es
sich  um  anhängige  Rechtsstreite  handelt“  nicht  die
Annahme  zu,  daß  der  betreffende  Rechtsstreit  in  einem
  bestimmten  Rechtszuge  anhängig  sein  müsse,
um  die  Fortdauer  der  Wirksamkeit  einer  Vollmacht
herbeizuführen.  Deute  schon  der  Wortlaut  des  Gesetzes,
  welcher  von  der  Anhängigkeit  der  Rechtsstreite
überhaupt  und  nicht  von  dem  Schweben  des  Prozesses
  in  einem  bestimmten  Rechtszuge  spreche,  darauf
  hin,  daß  ein  Rechtsstreit  so  lange  als  ein  anhängiger
  zu  betrachten  sei,  bis  ein  nicht  mehr  anfechtbares,
  ein  den  Rechtsstreit  vollständig  bereinigendes
  Endurtheil  ergangen  sei  (Wernz  a.  a.  O.
S.  120  Ziff.  3),  so  stimmen  mit  dieser  Auffassung
auch  die  Vorschriften  in  dem  Art.  179  über  die
Wirkung  der  Klagezustellung,  sowie  jene  im  Art.
491  Ziff.  1  überein,  wonach  das  Verfahren  und  der
Fristenlauf  durch  den  Tod  einer  Partei  nicht  unterbrochen
  wird,  soferne  sie  durch  einen  Prozeßbevollmächtigten
  vertreten  ist.

Hiebei  sei  insbesondere  noch  hervorzuheben,  daß
im  Entwurfe  der  Proz.-O.  die  Vorschrift  der  Erstreckung
  der  Vollmacht  auf  die  Erben  2c.  ohne  Einschränkung
  enthalten  gewesen  sei,  und  daß  der  Zusatz
  „so  weit  es  sich  um  anhängige  Rechtsstreite

*)  S.  diese  Blätter  Bd.  38  S.  181.